Tatmehrheit (auch Realkonkurrenz genannt) ist ein Begriff des deutschen Konkurrenzrechts. Sie liegt vor, wenn jemand durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere verschiedene Straftatbestände verwirklicht beziehungsweise den gleichen Straftatbestand mehrmals. Die Tatmehrheit führt zu einer gleichzeitigen Aburteilung und ist in § 53 Strafgesetzbuch geregelt. Den Gegenbegriff bildet die Tateinheit, die vorliegt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 StGB).
Aus den einzelnen Freiheits- oder Geldstrafen wird nach dem Asperationsprinzip eine so genannte Gesamtstrafe gebildet. Anders im Jugendstrafrecht: dort wird nicht auf eine Gesamtstrafe, sondern auf eine Einheitsstrafe (§ 31 JGG) erkannt.
Unterschieden wird die gleichartige und die ungleichartige Tatmehrheit. Eine gleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes vorliegen. Bei der ungleichartigen Tatmehrheit sind verschiedene Gesetze verletzt worden.
Auch Ordnungswidrigkeiten können tatmehrheitlich begangen werden (§ 20 OWiG).[1]
Literatur
- Frank Albrecht: Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten: eine Empfehlung für Bußgeldbehörden und Gerichte, Verkehrsverlag Fischer, Düsseldorf 2004, ISBN 3-87841-194-4.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Detlef Burhoff: Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit? Diese Frage beantwortet demnächst der BGH online Blog, 22. Juli 2015