Als Teilnehmerdaten bezeichnet man im deutschen Telekommunikationsmarkt die Kundendaten, die im Telefonbuch und sonstigen Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht werden. Regeln zum wettbewerbsrechtlichen Umgang mit Teilnehmerdaten finden sich in § 47 Telekommunikationsgesetz. Im österreichischen Recht wird der Umgang mit diesen Daten in § 18 TKG geregelt. Allgemeine Bestimmungen finden sich in der EG-Richtlinie 98/10/EG.
Umfang
Nach deutschem Recht gehören zu den Teilnehmerdaten neben der Rufnummer die zu veröffentlichenden Daten wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer. Ebenso zählen Aufbereitungen wie Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen dazu, die notwendig sind, um die Daten in den Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichen zu können.
Bereitstellung
Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, anderen Unternehmen die Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. So muss beispielsweise die Deutsche Telekom ihren Datenbestand anderen Anbietern wie 11880 Solutions bereitstellen, damit diese eine eigene Telefonauskunft betreiben können.
In Deutschland muss das Unternehmen die Daten unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise bereitstellen. Die Daten müssen vollständig und darüber hinaus inhaltlich sowie technisch aufbereitet sein. In Österreich ist vorgeschrieben, dass die Bereitstellung online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form zu erfolgen hat.
Entgelte
Für das Bereitstellen kann der Anbieter ein Entgelt verlangen. Nach österreichischem Recht muss dieses Entgelt kostenorientiert sein. In Deutschland unterliegt die Höhe des Entgelts der nachträglichen Regulierung durch die Bundesnetzagentur; hat das Unternehmen eine beträchtliche Marktmacht, so ist das Entgelt einer Genehmigungspflicht unterworfen.
Nachdem sich der Europäische Gerichtshof wegen eines Rechtsstreits um den niederländischen Anbieter KPN mit dem Thema befasst hatte (Urteil vom 25. November 2004, Az. C-109/03), senkte die deutsche Bundesnetzagentur im August 2005 die Höhe des Entgelts drastisch: So konnte die Deutsche Telekom bei ihren Datenabnehmern statt jährlich 49 Millionen Euro nur noch weniger als eine Million Euro an Kosten geltend machen.
Weblinks
- Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld
- Urteil des EuGH vom 25. November 2004, Az. C-109/03 (PDF-Datei)