Terminsgebühr ist ein Terminus aus dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Er bezeichnet diejenige Gebühr, die im Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen entsteht.
Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr in den meisten gerichtlichen Verfahren, jedoch nicht im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten, für:
- die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin,
- die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
- die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Die Höhe liegt gemäß Nr. 3104 VV RVG hierbei grundsätzlich bei einer 1,2-fachen Gebühr im Sinne der Gebührentabelle des RVG. Für die dritte Alternative kann ggf. auch eine telefonische Mitwirkung genügen. Innerhalb eines Rechtszuges fällt die Terminsgebühr nur einmal an, auch wenn mehrere Termine stattgefunden haben oder mehrere gebührenauslösende Tatbestände verwirklicht wurden; eine geringfügige Erhöhung der Terminsgebühr tritt nach Nr. 1010 VV RVG jedoch ein, wenn in mindestens drei gerichtlichen Terminen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. Sollten in einem Verfahren mehrere Anwälte für denselben Beteiligten tätig werden, so z. B. bei einer Terminsvertretung oder bei einem Anwaltswechsel, ist mehr als insgesamt eine Terminsgebühr nur erstattungsfähig, sofern ein besonderer unverschuldeter Grund vorliegt.
Unabhängig von der Wahrnehmung des Termins entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn
- in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
- nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
- das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Bei Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund von schuldhafter Säumnis der Gegenseite ermäßigt sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG auf die halbe Gebühr im Sinne der Gebührentabelle des RVG.
Im Strafverfahren und im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten fallen Terminsgebühren für eine Vielzahl von Terminsarten an. In diesen Tätigkeitsgebieten fallen Terminsgebühren in der Regel auch für jeden Termin neu an.
Weblinks
- Terminsgebühr auf verkehrslexikon.de
- Terminsgebührenrechner auf terminsvertretung.de