Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden |
Kurztitel: | Unterhaltssicherungsgesetz |
Früherer Titel: | Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen, Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen, Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden |
Abkürzung: | USG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht, Unterhaltsrecht |
Fundstellennachweis: | 53-3, neu:53-8 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1957 |
Letzte Neufassung vom: | Art. 22 G vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2020 (Art. 34 G vom 4. August 2019) |
Letzte Änderung durch: | Art. 20 G vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4017) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 (Art. 90 G vom 20. August 2021) |
GESTA: | H006 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) regelt in Deutschland die finanzielle Absicherung von Wehrdienst leistenden Reservisten.
Geschichte
Das Unterhaltssicherungsgesetz ist im Jahr 1957 entstanden und 1980 neu gefasst worden.[1] Auf Grund fundamentaler Änderungen bei der Bundeswehr in den letzten Jahrzehnten, unter anderem die Neuausrichtung der Bundeswehr mit Aussetzung der Wehrpflicht, wurde das Gesetz am 29. Juni 2015 neu gefasst. Ziele der Neufassung waren unter anderem:
- die Bearbeitung der Anträge auf Unterhaltsicherung von den Kommunen auf den Bund (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) zu übertragen und dort zu zentralisieren,
- die Mindestleistung für Reservistendienst Leistende so zu erhöhen, dass sie der Nettobesoldung von aktiver Soldaten gleichen Dienstgrads entsprechen und
- die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern von freiwilligen Wehrdienst Leistenden sicherzustellen.
Leistungen
Reservisten können gem. Kapitel 2 folgende Leistungen erhalten:
- § 5 Leistungen an Nichtselbständige (Erstattung eines nachgewiesenen Verdienstausfalls)
- § 6 Leistungen an Selbständige (Erstattung eines angenommenen Verdienstausfalls auf Basis der letzten Steuererklärung sowie von Betriebsstätten-Unterhaltskosten)
- § 8 Mindestleistung (pauschaler Tagessatz wahlweise anstelle von Leistungen nach § 5 oder § 6)
- § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger (Unterschiedsbetrag zwischen den letzten Netto-Dienstbezügen und den aktuellen Netto-Versorgungsbezügen)
- § 11 Prämie (Tagesprämie für jeden Tag Reservistendienst)
- § 14 Dienstgeld (zweite Tagesprämie für einen Wochenend-/Feiertags-Reservistendienst zusätzlich zu und in Höhe von der Prämie nach § 11)
- § 12 Zuschlag für längeren Dienst (Tagessatz für besonders häufig oder lang dienende Reservisten ab dem 15. Wehrdiensttag pro Jahr)
- § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst (anstelle des Zuschlags nach § 12 ab dem 1. Wehrdiensttag im Jahr, wenn im Jahr mindestens 33 Wehrdiensttage im Jahr verpflichtet geleistet wurden)
Die §§ 15–19 regeln die Zuschläge für besondere Funktionen oder Belastungen, die §§ 20–23 die kostenlose Unterkunft, Dienstbekleidung, Ausrüstung und Heilfürsorge sowie die Verpflegung von Reservistendienst Leistenden.