Als Unternehmensdelikt bezeichnet man im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand, durch dessen Formulierung die Versuchsstrafbarkeit bereits als der Vollendung gleichwertig angeordnet ist. Eines Rückgriffs auf die Versuchsregeln des allgemeinen Teils (§ 22 ff. StGB) bedarf es also nicht.
Es kann dabei zwischen den echten und unechten Unternehmensdelikten unterschieden werden. Gemeinsam ist allen Unternehmensdelikten, dass nach der gesetzlichen Wertung der Versuch und die Vollendung gleich strafwürdig und -bedürftig sind. Weil § 23 Abs. 2, 3 und § 24 StGB nicht anwendbar sind, kommt deshalb auch eine mildere Bestrafung des Versuchs oder gar ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Frage. Mitunter kennt das Gesetz für solche Fälle aber Vorschriften über die tätige Reue.
Echte Unternehmensdelikte
Die echten Unternehmensdelikte drücken das durch die Wendung „Wer es unternimmt, …“ aus. Nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB meint nämlich das „Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung“.
Beispiele für echte Unternehmensdelikte sind in folgenden Rechtsvorschriften enthalten:
- Hochverrat gegen den Bund, § 81 StGB
- Hochverrat gegen ein Land, § 82 StGB
- Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, § 83 StGB
- Friedensgefährdende Beziehungen, § 100 StGB
- Abgeordnetenbestechung, § 108e StGB
- Volksverhetzung, § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StGB
- Gewaltdarstellung, § 131 Abs. 1, 2 und 4 StGB
- Delikte im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen, § 184, § 184a, § 184b, § 184c StGB
- Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, § 275 StGB
- Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 StGB
- Mißbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat, § 357 StGB
Beispiele für tätige Reue, also Rücktritt außerhalb des bei Unternehmensdelikten nicht anwendbaren Rücktritts nach § 24 StGB finden sich in den Paragraphen des § 83a, § 314a oder § 320 StGB
Unechte Unternehmensdelikte
Die unechten Unternehmensdelikte sind dagegen ohne den Begriff des „Unternehmens“ formuliert. Der Tatbestand ist aber so umschrieben, dass typische Versuchshandlungen bereits umfasst sind. Strafbar sind zumeist schon erfolgsgerichtete Tätigkeiten. Ob es sich um ein unechtes Unternehmensdelikt handelt, ist eine Frage der Auslegung:
- so kann man etwa in dem Tatbestandsmerkmal des „Absetzens“ der Hehlerei schon die auf den Absatzerfolg gerichtete Tätigkeit umschrieben sehen.
- Ein weiteres Beispiel wäre die Wilderei (§ 292 StGB), wobei bereits das "Nachstellen des Wildes" oder das "Fischen" allein unter die Tatbestandsmäßigkeit fällt.
- Auch das "Hilfeleisten" (§ 257 ff. StGB) setzt zur Tatbestandsmäßigkeit nicht voraus, dass das Hilfeleisten auch einen Erfolg für den Begünstigten zur Folge hatte.
Weitere Beispiele wären:
- "Widerstand leisten" i. S. d. (§ 113 StGB)
- "Auffordern zu einer Straftat" i. S. d. (§ 111 StGB)
- "Vortäuschen einer Straftat " i. S. d. (§ 145d StGB)
Die Anwendung einer Analogie zur Tätigen Reue wird hier nach h. M. aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke abgelehnt. Die Tätige Reue soll aber dann entsprechend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Nach a. A. soll eine Analogie insbesondere bei der Begünstigung (§ 257 StGB) aber auf Grund der Ähnlichkeit zur Strafvereitlung (§ 258 StGB), wo ein Rücktritt vom Versuch möglich ist, dennoch anwendbar möglich sein.
Literatur
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil (Band 1). 3. Auflage, Beck, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 282.