Von Verbreitungsverbot spricht man, wenn aufgrund strafrechtlicher Vorschriften bestimmte Inhalte nicht verbreitet werden dürfen.
Das Verbreitungsverbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte, die gegen einen Straftatbestand verstoßen. Vom Verbreitungsverbot erfasst werden:
- Harte Pornografie (Gewaltpornografie, Tierpornografie, § 184a) und insbesondere Kinderpornografie (auch Besitzverbot, § 184b) und Jugendpornografie
- Verletzungen der Menschenwürde, hier speziell die Darstellung von unmenschlichen Grausamkeiten, also auch die Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalt (Gewaltdarstellung, § 131). Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Darstellung von sterbenden und extremen körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzten Menschen. Ausnahmen gelten hier ggf. nach § 131 Abs. 3 StGB für „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte“.
- Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a).
- Volksverhetzung, beispielsweise die Verharmlosung von Taten während der Zeit des Nationalsozialismus (§ 130).
Neben den genannten Inhalten, für die ein absolutes Verbreitungsverbot gilt, gibt es Inhalte, die einem eingeschränkten Verbreitungsgebot unterliegen. Hierbei spielen vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes eine Rolle, die die Verbreitung oder Zugänglichmachung bestimmter Inhalte – beispielsweise einfache Pornografie – an Kinder und Jugendliche untersagen.
Die deutsche Justiz hatte hinsichtlich des Verbreitungsverbotes zunächst Schwierigkeiten mit dem Internet. Dies resultierte unter anderem aus der rechtlichen Definition von „Schriften“, die aus klassischer Sicht eine körperliche Form haben mussten. So entschied das Bayerische Oberlandesgericht im Jahr 2000, dass der Versand von E-Mails mit kinderpornographischen Bildern mangels körperlicher Form und aufgrund des begrenzten Empfängerkreises keine Verbreitung sei.[1][2] Im selben Jahr entschied das Landgericht Würzburg, dass die Darstellung von Kinderpornografie im Internet ebenfalls mangels körperlicher Form keine Verbreitung sein könne. In der Revisionsverhandlung dieses Urteils stellte der Bundesgerichtshof jedoch Datenspeicher mit Schriften gleich.[3] Dieser Einschätzung hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Datenspeicher in § 11 Abs. 3 StGB Rechnung getragen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Leitsatz bei jura-lotse.de ( vom 7. Januar 2007 im Internet Archive)
- ↑ Meldung bei heise.de
- ↑ Urteil und Leitsätze bei lexetius.com