Eine Verfügung von Todes wegen ist eine Anordnung, die eine (oder mehrere) natürliche Person(en) für den bedingt aufschiebenden Fall ihres Todes trifft (treffen). Die Verfügung wird also erst nach ihrem Tod, bzw. nachdem sie für tot erklärt wurde(n), wirksam. Darin werden häufig Vermögensübergänge geregelt.
Testamente und Erbverträge
Verfügungen von Todes wegen werden unterteilt in Testamente und Erbverträge.
Regelungen
In diesen Verfügungen von Todes wegen können die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge, sprich Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB, durch gewillkürte Erbfolge nach § 1937 BGB in den Grenzen des Pflichtteilsrechts gemäß § 2303 BGB geändert werden.
Durch eine Verfügung von Todes wegen können Ehepaare im Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, dass für den Todesfall der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll, so dass § 1931 Abs. 4 BGB nicht wirksam wird und der überlebende Ehegatte den pauschalen Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB verlangen kann; dieser ist nach § 5 ErbStG steuerfrei.
Formen
- privatschriftliches Testament
- notarielles Testament
- Berliner Testament