Unter Verkehrsgrund versteht man die wegerechtliche Klassifizierung, die durch die Widmung von Grundstücken bestimmt wird.
Grundlagen
Verkehrsgrund steht als Fläche bereit, auf der Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt oder Straßenverkehr für Dritte stattfinden können. Dabei wird wiederum zwischen privatem und öffentlichem Verkehrsgrund unterschieden. Der öffentliche Verkehrsgrund unterteilt sich in tatsächlich-öffentlichen und rechtlich-öffentlichen Verkehrsgrund.
Klassifizierung
Eine Klassifizierung des Verkehrsgrundes nach Eigentum und Nutzungsrechten ist ausschlaggebend für die Anwendbarkeit von Vorschriften, beispielsweise für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast oder für die Strafbarkeit vieler Verkehrsdelikte. Diese Einteilung ist gleichfalls die Basis für die Widmung von öffentlich oder amtlich bestimmten Straßen.
- Privatgrund
- ist ein befriedetes Besitztum, das entweder einer Privatperson, einem Unternehmen oder der öffentlichen Hand gehört. Der Zutritt oder die Zufahrt ist entweder nur Berechtigten erlaubt, oder es ist aufgrund seiner Einfriedung erkennbar, dass es sich um Privatgrund handelt.
- öffentlicher Verkehrsgrund
- ist derjenige Grund, der ohne weitere Beschränkung von Verkehrsteilnehmern betreten oder befahren werden kann.
- rechtlich-öffentlicher Verkehrsgrund
- ist ein Grund und Boden, der für die Allgemeinheit gewidmet ist und der öffentlichen Hand gehört. Bei rechtlich-öffentlichem Verkehrsgrund wird auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt.
- tatsächlich-öffentlicher Verkehrsgrund
- ist Privatgrund, der von Jedermann betreten und befahren werden kann. Auf diesem findet keine Kontrolle bezüglich der Zutritts- und Zufahrtsberechtigung statt.