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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)

From Wickepedia
Flagge der Europäischen Union

Verordnung  (EG) Nr. 1272/2008

Titel: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
CLP-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Chemikalienrecht, Umweltrecht
Grundlage: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 95
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 1. Dezember 2010
Im Bezug auf Stoffe
1. Juni 2015
Im Bezug auf Gemische
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2020/1413
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Oktober 2020
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) (auch CLP-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft trat. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging, also für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Geltungsbereich

Die CLP-Verordnung setzt das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der UNO im EWR um und ersetzt die Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sowie die Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie). Zugleich änderte sie Teile der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), die sich oft auf sie bezieht. Als EU-Verordnung gilt die CLP-Verordnung gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In der Schweiz wurde die CLP-Verordnung in der Chemikalienverordnung umgesetzt.[1]

Die CLP-Verordnung enthält einheitliche Anforderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen. Davon ausgenommen sind radioaktive Substanzen, Kosmetik, Medikamente und medizintechnische Ausrüstung sowie Lebensmittel. Der Transport von gefährlichen Waren ist ebenfalls nicht Ziel dieser Richtlinie.[2]

  • Die Einstufung erfolgt entsprechend der physikalisch-chemische Gefährdung (z. B. ätzende Flüssigkeit), der Gesundheitsgefährdung (z. B. akute Giftigkeit) und der Umweltgefährdung (z. B. für Wasserlebewesen) in Gefahrenklassen (Gefahrentyp) und Kategorien (Gefährdungsstufe).
  • Bei der Kennzeichnung müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: Identität des Lieferanten, Name des Stoffes oder des Gemisches und/oder Identifikationsnummer, nominale Menge des Produkts, Gefahrenpiktogramme und Signalwörter für die Gefahrenstufe sowie Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise, die sogenannten H- und P-Sätze.
  • Die Verpackung ist so zu wählen, dass sie sicher verhindert, dass der Inhalt entweicht. Dazu muss sie aus Materialien bestehen, die beständig gegen den Inhalt und entsprechend stark und fest sind und verschließbare Verschlüsse haben.

Ziel der Richtlinie ist auch eine Harmonisierung der Einstufung aller chemischen Stoffe. Generell soll die Industrie dazu einen Konsens finden. Dazu müssen die Hersteller oder Importeure die Einstufung und Kennzeichnung eines REACH-registrierten oder gefährlichen Stoffes sowie ggf. Aktualisierungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden, damit dieser in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis[3] aufgenommen wird. Bei besonders ernsten Gefahren (CMR-Stoffe) können einzelne EU-Länder eine harmonisierte Einstufung vorschlagen. Diese können von der Europäischen Kommission dann im Rahmen der CLP-Verordnung gesetzlich verbindlich gemacht werden.[2]

Inkraftsetzung

Seit dem 1. Dezember 2010 konnten Stoffe nach dem GHS-Standard eingestuft und gekennzeichnet werden. Seit dem 1. Dezember 2012 ist dies obligatorisch. Gemische, bislang „Zubereitungen“ genannt, durften ebenfalls seit dem 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden, müssen dies aber erst seit dem 1. Juni 2015. Gemische, die noch nach Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet sind, durften bis 1. Juni 2017 abverkauft werden.[4]

Aktualisierungen und Anpassungen

Neben den periodisch vorzunehmenden Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP, von englisch Adaptation to technical and scientific progress) wurde die CLP-Verordnung mehrfach geändert und angepasst.

Erlass Gültig ab Inhalt
Verordnung (EG) Nr. 790/2009 1. Dezember 2010 1. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen
Verordnung (EU) Nr. 286/2011 1. Dezember 2012 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische) 2. ATP: geänderte oder neue Einstufungsregeln, H- und P-Sätze
Verordnung (EU) Nr. 618/2012 1. Dezember 2013 3. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen
Verordnung (EU) Nr. 487/2013 1. Dezember 2014 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische) 4. ATP: geänderte oder neue Einstufungsregeln, H- und P-Sätze
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 1. Juli 2013 weitere Sprachversion: Ungarisch
Verordnung (EU) Nr. 758/2013 13. August 2013 verschiedene Änderungen im Anhang VI
Verordnung (EU) Nr. 944/2013 1. Dezember 2014 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische)
Anhang VI Teil 3: 1. Januar 2015 (Stoffe), 1. April 2016 (Gemische)
5. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen, + P-Satz 210
Verordnung (EU) Nr. 605/2014
geändert durch Verordnung (EU) 2015/491
1. Dezember 2014 (Stoffe), 1. Juni 2015 (Gemische)
Anhang VI: 1. Januar 2015 (Stoffe), 1. April 2016 (Gemische)
6. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen, + H- + P-Sätze auf Kroatisch
Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 1. Juni 2015 6. ATP: (Erg.) verbesserte Sicherheitsanforderungen an Waschmittel in auflösbaren Verpackungen
Verordnung (EU) 2015/1221 1. Januar 2017 7. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen
Verordnung (EU) 2016/918 1. Februar 2018 8. ATP: geänderte oder neue Einstufungsregeln, H- und P-Sätze
Verordnung (EU) 2016/1179 1. März 2018 9. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen
Verordnung (EU) 2017/542 1. Januar 2020 harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen, Hinzufügen eines Anhang VIII zur Verordnung (Anmerkung: ungenaue Übersetzung ins Deutsche, gemeint ist die medizinische Notfallversorgung)
Verordnung (EU) 2017/776 1. Dezember 2018 10. ATP: angepasste Erläuterungen zur Tabelle 3 und geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen
Verordnung (EU) 2018/669 1. Dezember 2019 11. ATP: gesamte Tabelle 3 mit Stoffnamen auf Deutsch
Verordnung (EU) 2019/521 17. Oktober 2020 12. ATP: neue H- und P-Sätze
Verordnung (EU) 2018/1480 1. Mai 2020 13. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen, Korrekturen
Verordnung (EU) 2019/1243 26. Juli 2019 Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission; Einfügung der Artikel 53a bis 53c
Verordnung (EU) 2020/11 1. Januar 2021 Änderung in Bezug auf harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen
Verordnung (EU) 2020/217 1. Oktober 2021[5] 14. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen, neue EUH-Sätze
Verordnung (EU) 2020/1182 1. März 2022 15. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen
Verordnung (EU) 2020/1413 28. Oktober 2020 Anpassung der schwedischen Sprachfassung
Verordnung (EU) 2021/643 10. Mai 2021 16. ATP: Präzisierungen von Anmerkungen
Verordnung (EU) 2021/849 17. Dezember 2022 17. ATP: geänderte oder neue harmonisierte Einstufungen

Anhänge

Die Verordnung enthält acht Anhänge:

  • Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
  • Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
  • Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
  • Anhang V: Gefahrenpiktogramme
  • Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
  • Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß CLP-Verordnung
  • Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen

Anhänge I–V

Die Anhänge I bis V geben die Methodik vor, nach der Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen einzustufen und zu kennzeichnen sind.

Anhang VI

Mit rund 900 Seiten ist der Anhang VI der deutlich umfangreichste. Den Hauptteil davon macht die Tabelle mit harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen der offiziell eingestuften gefährlichen Stoffe aus:

  • Tabelle 3: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

In der Tabelle 3 (früher 3.1) sind die harmonisierten Einstufungen (Gefahrenklassen/-kategorien, daraus abgeleitete H-Sätze) und Kennzeichnungen (H-Sätze, EUH-Sätze, daraus abgeleitete Piktogramme, Signalworte) sowie die spezifischen Konzentrationsgrenzen und M-Faktoren aufgeführt. Ebenfalls enthalten sind Einträge zu bestimmten Stoffgruppen (bspw. Bleiverbindungen). Sollte ein Stoff in mehrere aufgeführte Stoffgruppen fallen, so soll dieser nach den jeweiligen Einstufungen der entsprechenden Gruppeneinträge gekennzeichnet werden. Dabei ist bei verschiedenen Einstufungen derselben Gefahr die strengere anzuwenden.

In den Erwägungen zur CLP-Verordnung ist vermerkt, dass aus Ressourcengründen diejenigen Stoffe harmonisiert eingestuft und gekennzeichnet werden sollen, die am meisten Anlass zu Besorgnis in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt geben. Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bezieht sich meist auf die Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität (CMR) der Kategorien 1A, 1B oder 2 sowie Sensibilisierung der Atemwege. Da in einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung entsprechend nicht zwangsläufig alle relevanten Gefahrenklassen berücksichtigt sind, müssen Inverkehrbringer für weitere Gefahrenklassen eine Selbsteinstufung vornehmen und damit die Einstufung und Kennzeichnung ergänzen.[6]

Die Einträge aus dem Anhang I der abgelösten Richtlinie 67/548/EWG, also Gefahrensymbole, R- und S-Sätze, wurden in die Tabelle 3.2 (Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) übertragen. Mit dem Ende der Übergangszeit wurde diese Tabelle per 1. Juni 2017 aus dem Anhang VI gelöscht.

Anhang VII

Der Anhang VII enthält eine Umwandlungstabelle für Einstufungen gemäß der abgelösten Richtlinie 67/548/EWG. Mit dem Ende der Übergangsphase am 1. Juni 2015 verlor dieser Anhang seine Bedeutung.

Anhang VIII

Der Anhang VIII trat am 1. Januar 2020 in Kraft.[7] Mit diesen Anhang wird ein vereinheitlichtes Format – eindeutiger Rezeptidentifikator/Unique Formula Identifier – für die Meldung von Informationen zu Gemischen, die als gefährlich eingestuft sind, an nationale Behörden oder Giftinformationszentren festgelegt (vgl. Artikel 45).

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification and Labelling Inventory) der ECHA ist eine Datenbank mit Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben sowie den harmonisierten Einstufungen aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung.[8] Die Meldepflicht besteht für alle in Verkehr gebrachten Stoffe, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind sowie zusätzlich auch für nicht registrierungspflichtige als gefährlich eingestufte Stoffe.[9]

Mit Stand November 2016 enthält das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis über 130 000 Stoffe, von welchen über 4200 eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung haben. Es gibt über 6,5 Millionen Meldungen, also pro Stoff durchschnittlich fünfzig.[6]

Druckfassung

  • European Chemicals Agency (Hrsg.): Guidance on the Application of the CLP Criteria: Guidance to Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging (CLP) of substances and mixtures. Verlag wie Hrsg., Helsinki 2015.

Weblinks

Einzelnachweise