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Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen

From Wickepedia

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) ist eine Rechtsverordnung, die den Umgang mit nichtionisierenden Strahlungsquellen, die zum Zwecke kosmetischer oder anderer, nichtmedizinischer Behandlungen am Menschen eingesetzt werden. Die Verordnung dient damit dem Gesundheitsschutz. Geregelt werden u. a. Behandlungen in der Kosmetik durch Laser, z. B. IPL-Geräte zur dauerhaften Haarentfernung oder die Anwendung von Ultraschall in der Kosmetik.

Deutschland

Die NiSV wurde am 19. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet und tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. Damit tritt auch der Arztvorbehalt für bestimmte Anwendungen, die ab diesem Zeitpunkt nur noch vom Arzt durchgeführt werden dürfen, in Kraft.[veraltet]Bitte nutze in Fällen, in denen die Jahreszahl bereits in der Vergangenheit liegt, {{Veraltet}} anstatt {{Zukunft}} Es gibt eine Übergangsfrist, in der ein Nachweis des Erwerbs der Fachkunde für Behandlungen, die der NiSV unterfallen, erbracht werden muss.

Die NiSV regelt Anwendungen am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen, nichtmedizinischen Zwecken mit folgenden Technologien und Gerätschaften:

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Entfernung von Haaren oder Tattoos
  • Hochfrequenzgeräte, etwa zur Faltenglättung oder Fettreduktion
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetfeldmatten);
  • Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems
  • Ultraschallgeräte, z. B. das Ultraschall-Babykino
  • Magnetresonanztomographen ;

Behandlungen, die zu medizinischen Zwecken durchgeführt werden, fallen nicht unter die Regelungen der NiSV. Für einige ausgewählte Behandlungen wurde ein sogenannter „Ärztevorbehalt“ in die Verordnung aufgenommen. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfen ab dem 31. Dezember 2020 u. a. die folgenden Behandlungen nur noch vom Arzt durchgeführt werden:

  • Entfernung von Tattoos und Permanent Make-up mittels Laser
  • Einsatz optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall zur Reduktion von Fettgewebe
  • Behandlungen von Gefäßveränderungen
  • Magnetresonanztomographie zu nichtmedizinischen Zwecken

Heilpraktikern ist die Durchführung dieser Behandlungen ebenfalls verwehrt. Die Verordnung regelt damit allgemeine Anforderungen, die den Betrieb der einschlägigen Anlagen betreffen. Darüber hinaus regelt die NiSV auch, welche fachlichen Qualifikationen für den Betrieb der entsprechenden Anlage erforderlich sind. Die NiSV wird flankiert durch die Fachkunderichtlinie NiSV.

Schweiz

In der Schweiz existiert ebenfalls eine Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall (V-NISSG).[1] Sie wurde am 23. Dezember 1999 vom Bundesrat eingeführt. Sie soll den Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung (0 Hz bis 300 GHz) schützen und regelt

  • die Emissionsgrenzwerte elektrischer und magnetischer Felder beim Betrieb ortsfester Anlagen,
  • die Ermittlung und Bewertung von NIS-Immissionen und
  • die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.

Weblinks

Deutschland

Schweiz

Einzelnachweise