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Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT

From Wickepedia
Basisdaten
Titel Rundschreiben 10/2018 (VA) Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT
Kurztitel Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT
Abkürzung VAIT
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Ursprüngliche Fassung vom 2. Juli 2018
Letzte Neufassung vom 20. März 2019

Die Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT, abgekürzt VAIT, sind Verwaltungsanweisungen, die mit einem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die sichere Ausgestaltung der IT-Systeme sowie der zugehörigen Prozesse und diesbezüglicher Anforderungen an die IT-Governance an deutschen Versicherungszweckgesellschaften veröffentlicht wurden. Sie wurden von der BaFin mit dem Rundschreiben 10/2018 (VA) vom 2. Juli 2018 veröffentlicht und im März 2019 aktualisiert. Für Versicherungszweckgesellschaften im Sinne des § 168 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 VAG findet dies keine Anwendung.

Die VAIT konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), §§ 23–32. Es handelt sich bei ihnen um normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der deutschen Aufsicht gegenüber den Versicherungen darstellen.

Für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des Aufsichtssystems Solvabilität II, auch Solvency II genannt, unterliegen, bleiben die in den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (kurz MaGo) enthaltenen Anforderungen unberührt.

In den Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT formuliert die Aufsicht einen Rahmen für die technisch-organisatorische Ausstattung der Unternehmen – insbesondere für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement. Da die Versicherungszweckgesellschaften zunehmend IT-Dienstleistungen von Dritten beziehen, fordert die VAIT nun – unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Hauptdienstleistung oder um eine ergänzende Nebendienstleistung zu einer anderen Hauptdienstleistung handelt – beispielsweise vorab zwingend eine Risikoanalyse.

Ebenso fordert nun die VAIT § 27 in der Informationssicherheit mindestens Stand der Technik umzusetzen.

Siehe auch

Weblinks