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Vertrauensschutz

From Wickepedia

Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Grundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.

In Deutschland wird er aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaat (Art. 20 des Grundgesetzes) abgeleitet; in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist verfassungsrechtliche Grundlage das Willkür (Recht).[1]

Im öffentlichen Recht äußert sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes z. B. darin, dass der Bürger sich bei seinen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen darf und bei Gesetzesänderungen keine für den Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen. Eine weitere Auswirkung ist, dass im deutschen Recht Verwaltungsakte, welche den Bürger begünstigen, nur mit Wirkung für die Zukunft oder bei fehlender Schutzwürdigkeit des Bürgers aufgehoben werden dürfen (§ 48, § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).[2]

Im Sozialrecht ist der Vertrauensschutz in § 45 Absatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch normiert.

Auch im Zivilrecht kommt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Geltung, indem z. B. das Vertrauen des Erwerbers, dass der Besitz einer Sache auch zur Übereignung berechtigt ist, geschützt wird (siehe näher unter Erwerb vom Nichtberechtigten).

Siehe auch

Literatur und Weblinks

Quellen und Verweise

  1. Schweiz: Art. 9 BV. Liechtenstein: Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, StGH 1997,10 (LES 1997, 218, 222).
  2. Ähnlich für Liechtenstein siehe StGH 1995,16 (LES 2001, 1, Erw. 1.2.2).

fr:Confiance légitime