Verwaltungsgemeinkosten (VwGK) sind Kosten, die in der Verwaltung eines Betriebs anfallen, aber dem einzelnen Produkt (Kostenträger) nicht direkt zugerechnet werden können.
In der Kostenrechnung werden die Verwaltungsgemeinkosten im Rahmen der Kostenstellenrechnung aus dem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ermittelt.
Der Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatz, für weitere Kalkulationen, errechnet sich in der Kostenträgerzeitrechnung aus dem Verhältnis der Verwaltungsgemeinkosten zu den Herstellkosten des Umsatzes, in der Kostenträgerstückrechnung aus dem Verhältnis der Verwaltungsgemeinkosten zu den Stück-Herstellkosten.
Zu den Verwaltungsgemeinkosten rechnen die Kosten für die Leitung und Verwaltung des Unternehmens, z. B. Gehälter für die Geschäftsleitung und die Angestellten der Verwaltungsabteilungen, Büromaterial, Abschreibungen auf die Geschäftsausstattung.
Für die Bilanz besteht bezüglich der Verwaltungsgemeinkosten ein Aktivierungswahlrecht gemäß § 255 Abs. 2, Satz 3 HGB, sofern es sich um einen originären (im Unternehmen hergestellten) und nicht um einen derivativen (entgeltlich erworbenen) Vermögensgegenstand handelt und diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.