Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist im deutschen Strafrecht eine spezielle in § 59 StGB geregelte Sanktion in einem Urteil eines Strafgerichtes oder einem Strafbefehl, die unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden kann. Durch diese Sanktion wird der Täter verwarnt und das Gericht behält sich die Verhängung einer genau bezeichneten Geldstrafe vor, falls der Täter erneut straffällig wird oder Auflagen, die mit der Verwarnung verbunden sind, nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird, die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
Der Betreffende wird verwarnt. Die Verhängung einer bestimmten Geldstrafe bleibt vorbehalten. Es wird wie bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Bewährungsbeschluss erlassen, der dem Verurteilten spezielle Auflagen oder Weisungen nach § 59a StGB auferlegt (z. B. Schadenswiedergutmachung). Sollte der Verwarnte den Auflagen und Weisungen entsprechen und es nicht zu einem Widerruf im Sinne des § 59b I StGB kommt, stellt das Gericht per Beschluss fest, dass es mit der Verwarnung sein Bewenden hat, § 59b II StGB. Nach dessen Rechtskraft gilt der Verwarnte als nicht vorbestraft. Auch der Eintrag im BZR wird nun gelöscht.
Dies kann grundsätzlich auch bei überlanger Verfahrensdauer notwendig sein.[1]
Einzelnachweise
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, Az. 2 BvR 153/03, Volltext.