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Basisdaten | |
Kurztitel: | Vollzugsordnung für den Funkdienst (Deutschland, Schweiz bis 2012) Radioreglement (Schweiz seit 2012) |
Voller Titel: | Vollzugsordnung für den Funkdienst der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion |
Typ: | völkerrechtlicher Vertrag |
Rechtsmaterie: | Völkerrecht |
Geltungsbereich: | international |
Abkürzung: | VO Funk |
Vertragsstaaten: | ca. 200 |
Verkündungstag: | 2012 |
Deutsche Fassung: | keine |
Die Vollzugsordnung für den Funkdienst, kurz VO Funk (Deutschland) bzw. das Radioreglement (Schweiz) (englisch Radio Regulations, RR) regelt international im Rahmen des Völkerrechts Funkdienste und die Funkfrequenznutzung. Sie ergänzt die Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Neben der Konstitution und Konvention und der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste (engl. [International Telecommunication Regulations] Error: {{Lang}}: text has italic markup (help), ITR) gehört die VO Funk zu den Grundsatzdokumenten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU). Die VO Funk umfasst und reguliert vereinbarungsgemäß den Teil des zugewiesenen elektromagnetischen Spektrums (auch Funkfrequenzspektrum) von 9 kHz bis 275 GHz.
Inhalt
Die VO Funk trifft hauptsächlich Regelungen zur Zuweisung von Frequenzbereichen an die Funkdienste, zu den zu beachtenden technischen Parametern und zu den für die verschiedenen Funkdienste geltenden Betriebsverfahren. Die VO Funk wird regelmäßig durch Weltfunkkonferenzen überarbeitet und fortgeschrieben. Sie erscheint in den Amts- und Arbeitssprachen der ITU, nämlich Englisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und Russisch. Die letzte vollständige Übersetzung ins Deutsche erfolgte 1982 durch das damalige deutsche Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen.
Als Werk mit dem Charakter eines völkerrechtlichen Vertrages bindet die VO Funk die Vertragsstaaten. Für den einzelnen Bürger entfaltet sie keine unmittelbare Rechtswirkung.[1]
Die VO Funk wird durch den jeweils zuständigen nationalen Hoheitsträger, eine Frequenzverwaltung, in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland geschieht das federführend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Bundesnetzagentur ggf. mit anderen Ressorts. Dies ist z. B. im Telekommunikationsgesetz und für den Artikel 5 der VO Funk (en: Frequency allocations/ de:Frequenzbereichszuweisungen) durch die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung erfolgt.
Struktur
Die VO Funk in der Fassung von 2012 ist wie folgt strukturiert:
BAND 1 – Artikel
- KAPITEL I – Terminologie und technische Charakteristika
- KAPITEL II – Frequenzen
- KAPITEL III – Koordinierung, Veröffentlichung und Nachweis von Frequenzzuteilungen und Änderungspläne
- KAPITEL IV – Störungen
- KAPITEL V – Administrative Festlegungen
- KAPITEL VI – Festlegungen zu Funkdiensten und Funkstellen
- KAPITEL VII – Fernmeldeverkehr zu Such- und Sicherheitszwecken
- KAPITEL VIII – Flugfunkdienste
- KAPITEL IX – Seefunkdienste
- KAPITEL X – Bestimmungen zur Inkraftsetzung der VO Funk
BAND 2 – Anhänge
BAND 3 – Resolutionen und Empfehlungen
BAND 4 – ITU-R Empfehlungen eingefügt mit Bezug
Karten zur Nutzung in Verbindung mit Anhang 27
Geografische Aufteilung der Welt
Die VO Funk teilt für Frequenzbereichszuweisungen, also die Zuordnung von Frequenzbereichen an einen oder mehrere Funkdienste, die Welt in drei ITU-Regionen auf.
Geschichte
Als Weltfunkvertrag werden die internationalen Übereinkommen bezeichnet, mit denen ab 1903 der Funkverkehr und die Radioübertragung geregelt wurden.
Vorgeschichte
Ab 1900 sicherte sich die Marconi International Marine Communication Company in London das alleinige Recht auf Ausübung des Funkbetriebes, nachdem sie dazu übergegangen war, ihre Geräte nicht mehr zu verkaufen, sondern einschließlich Personal an die Reedereien zu vermieten. Benutzer von Marconi-Anlagen durften außer in Notfällen nur mit anderen Marconi-Anlagen telegrafisch in Verbindung treten.[2]
Vom 4. bis 13. August 1903 fand in Berlin mit 90 Vertretern aus 32 Staaten die erste Radiokonferenz für den Funkverkehr statt. Es kam jedoch lediglich zwischen Deutschland, England, Frankreich, Österreich-Ungarn, Russland, Italien, Spanien und den USA zu gültigen Vereinbarungen.[3]
Erster Weltfunkvertrag
Um der Gefahr eines Weltfunkmonopols durch Marconi zu begegnen, erwarb Telefunken 1905 das Recht, auf deutschen Schiffen Empfangs- und Sendeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Ferner lud die deutsche Reichsregierung zu einer Weltfunkkonferenz nach Berlin ein mit dem Ziel, jedes Funkmonopol zu beseitigen. Reinhold von Sydow leitete vom 3. Oktober bis 1. November 1906 die zweite Tagung der Radiokonferenz in Berlin, an der 27 Nationen teilnahmen. Das Ergebnis dieser Tagung, der von 30 Ländern am 3. November 1906[4] gebilligte erste Weltfunkvertrag (Vorläufer der heutigen Internationalen Fernmeldeverträge), der die Verkehrspflicht zwischen Küsten- und Bordstationen einführte, verschaffte dem Funkverkehr international freie Bahn. Führend in der Welt wurden schnell drei Funkgesellschaften, das waren in den USA die Radio Corporation of America, in England Marconi und in Deutschland Telefunken. Da die Eigenheiten des funktechnischen Betriebsdienstes ein besonderes Unternehmen erforderten, entstand 1908 die Firma Internationaler Telefunken Betrieb, aus der 1911 die Deutsche Betriebsgesellschaft für drahtlose Telegraphie (Debeg) hervorging.[5]
Auf Vorschlag Deutschlands wurde auf der Ersten Weltfunkkonferenz in Berlin 1906 als erstmals international einheitliches Seenotzeichen 3 Punkte, 3 Striche, 3 Punkte (ohne Pausen zwischen den Buchstaben) eingeführt. Dieses als „SOS“ bekannte Signal wurde auch von der Luftfahrt übernommen.[6]
Nachdem Marconi auch 1909 noch fortgesetzt die Nachrichtenübermittlung für jedermann verweigerte, erwarb die staatliche Telegrafenverwaltung Marconis Küstenstationen und gab sie für den öffentlichen Verkehr frei.
Zweiter Funkvertrag
Nach dem Untergang der RMS Titanic im April 1912 war klar geworden, wie wichtig die neuentdeckte Funktechnik auch für den Seeverkehr war. Als die Titanic auf den Eisberg lief, war ein ostwärts fahrendes Schiff, die Californian, nur 6 bis 8 km von der Unfallstelle entfernt. Deren Funker hatte Verbindung mit dem Funker Jack Phillips der Titanic gesucht, aber auf Grund von Missverständnissen nicht bekommen. Andere Schiffe, die noch in der Nähe waren, waren noch nicht mit Funkgerät ausgerüstet und konnten daher die Notrufe überhaupt nicht hören.[7]
Im gleichen Jahr wurde in London der zweite Internationale Funkentelegrafenvertrag abgeschlossen. Von Januar bis Oktober ratifizierten die vorherigen Staaten den Vertrag, der am 1. Juli 1913 in Kraft trat.
Der Erste Weltkrieg verhinderte jedoch die Umsetzung der Verträge.
Dritter Weltfunkvertrag
Oktober/November 1927 fand in Washington, D.C. die Internationale Weltfunkkonferenz statt. An der Konferenz nehmen 400 Vertreter aus 76 Staaten teil. Am 25. November 1927 wurde der Dritte Weltfunkvertrag (Weltnachrichtenvertrag) zwischen 76 Regierungen und 65 Gesellschaften abgeschlossen.[8] Die Bestimmungen traten am 1. Januar 1929 in Kraft.
Der Vertrag verpflichtet in Artikel 10 die Vertragsländer, dafür zu sorgen, dass öffentliche und private Sendestationen nach dem erfahrungsmäßig besten Verfahren eingerichtet und betrieben werden; und zwar so, dass sie den radioelektronischen Verkehr oder Dienst der übrigen Vertragsstaaten nicht stören.
Er beinhaltet Vereinbarungen über die Frequenzvergabe. Dem Rundfunk stehen ein Langwellenbereich von 160 bis 228 kHz und ein Mittelwellenbereich von 675 bis 1500 kHz zur Verfügung. Im Kurzwellenbereich, der zu Beginn der 1920er Jahre von Amateuren erschlossen worden war, erhält der Rundfunk sechs Bänder bei 49, 31, 25, 19, 17, und 14 m Wellenlänge. Überdies wird der Internationale Beratende Ausschuss für den Funkdienst Comité Consultatif International des Radiocommunications (CCIR) gegründet. Die Washingtoner Beschlüsse machen für Europa eine Revision des Genfer Frequenzplans von 1925 erforderlich.[9] Den wenigen Tausend Funkamateuren des Jahres 1927 wurden dabei alle Frequenzbänder im Bereich unter 200 m Wellenlänge zugewiesen.
Alle Schiffe mit mehr als 300 Fahrgästen müssen drei Funker an Bord haben, Schiffe mit 150 bis 300 Fahrgästen zwei Funker und Schiffe ab 25 Fahrgäste und alle Frachtschiffe einen Funker. Das Betriebspersonal setzte sich in dieser Zeit aus ehemaligen Angehörigen der Debeg, der Deutsch Atlantischen Telegrafen-Gesellschaft, die vom Telegrafenamt Emden kamen, und aus 10 Postsupernumeraren zusammen.
Jubiläum
Am 30. Oktober 2006 beging die ITU in Genf feierlich den 100. Jahrestag der VO Funk. Folgende Meilensteine markieren den Weg von 1906 bis heute:
- Internationale Radiotelegraphen-Konvention von Berlin 1906 – erste Ausgabe der VO Funk, Regelung des Funkverkehrs zwischen Schiffen auf See und dem Festland
- Europäische Rundfunkkonferenz Genf 1926 – erster Versuch einer umfassenderen europäischen Frequenzregelung
- Internationale Rundfunkkonferenz Washington 1927 – Sendefrequenzen der Kurzwellen-Rundfunkstationen wurden festgelegt
- Europäische Rundfunkkonferenz Prag 1929
- Internationale Rundfunkkonferenz Madrid 1932
- Europäische Rundfunkkonferenz Luzern 1933
- Internationale Rundfunkkonferenz Kairo 1938
- Europäische Rundfunkkonferenz Montreux 1939
- Internationale Rundfunkkonferenz Atlantic City 1947
- Kopenhagener Wellenplan Kopenhagen 1948 – Plan zur Verteilung der Sendefrequenzen für Rundfunksender im Lang- und Mittelwellenbereich
- Internationale Rundfunkkonferenz Genf 1975 – Genfer Wellenplan zum Betrieb der Rundfunksender im Lang- und Mittelwellenbereich, trat am 23. November 1978 in Kraft und ist heute mit kleinen Modifikationen noch immer gültig
Literatur
- Hermann Thurn: Die Funkentelegraphie im Recht; 1913
- H. Thurn: Die internationale Reglung der Funktelegraphie und -telephonie; 1929
Weblinks
- Aktuelle Fassung der VO Funk (2020)
- Historische ITU-Dokumente (originalsprachige Ausgaben von 1906, 1912, 1927, 1932, 1938, 1947, 1959, 1968, 1976, 1982, 1990, 1998, 2001, 2004, 2008, 2012, 2016)
- Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306)
- Frequenzverordnung (2013)
Einzelnachweise
- ↑ Anderer Ansicht zwei Urteile des VG Köln (Az.: 11 K 572/07 und 11 K 573/07) vom 15. Juni 2007
- ↑ http://www.friedewald-family.de/Publikationen/Nischenprodukt.pdf
- ↑ Blitz und Anker, Band 1: Informationstechnik - Geschichte und ..., Band 1 Von Joachim Beckh; S. 163
- ↑ Archivierte Kopie ( des vom 25. Juli 2002 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ http://www.seefunknetz.de/entwickl.htm
- ↑ http://www.deutsches-telefon-museum.eu/1900.htm
- ↑ http://www.fernsehmuseum.info/vom-rundfunk-zum-fernsehen.html
- ↑ Reichstagsprotokolle, S. 453ff
- ↑ Archivierte Kopie ( des vom 22. März 2011 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.