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Vorsteuerpauschale

From Wickepedia

Unternehmen müssen i. d. R. gem. § 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer auf Inlandsleistungen erheben und ans Finanzamt abführen und erhalten gem. § 15 UStG die von ihnen gezahlten Umsatzsteuern auf Leistungen anderer Unternehmer (sog. Vorsteuern) erstattet. Bestimmte Gruppen können ihr Vorsteuerguthaben pauschal ermitteln, die Vorsteuerpauschale: Anstatt die Vorsteuer aus den tatsächlich geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zu summieren, dürfen diese Unternehmer sie nach sogenannten „allgemeinen Durchschnittssätzen“ ohne Nachweise pauschal als Prozentsatz vom eigenen Umsatz errechnen.

Dabei spricht man auch von einer Durchschnittsbesteuerung[1] und im Bereich der Land- und Forstwirtschaft von der Pauschalierung.[2]

Branchen und Berufe, die Vorsteuerpauschale geltend machen können

Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige können gem. § 23 UStG i. V. m. § 69 und § 70 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ihre Vorsteuer voll oder teilweise pauschal ermitteln. Welche Berufs- und Gewerbezweige das sind und welche Durchschnittssätze für die pauschale Berechnung der Vorsteuer jeweils gelten, ist in einer Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV festgelegt. Die Regelung bezieht sich unter anderem auf Handwerksbetriebe vieler Gewerke, Einzelhändler vieler Branchen, Gastgewerbebetriebe und Angehörige freier Berufe wie etwa Künstler, Journalisten und Schriftsteller.

Unterliegt das Unternehmen der Buchführungspflicht oder führt Umsätze von mehr als 61.356 € pro Kalenderjahr aus, kann es die Pauschalregelung nicht in Anspruch nehmen.

Die Durchschnittsbesteuerung vereinfacht in erster Linie die Buchhaltung, kann jedoch finanzielle Vorteile oder Nachteile mit sich bringen (wenn der ermittelte Durchschnittssatz bedeutend höher oder niedriger ist, als tatsächlich Umsatzsteuer gezahlt wurde). Unternehmer können auch auf die Anwendung der Vorsteuerpauschale verzichten und den Betrag nach allgemeinen Vorschriften ermitteln. Dann sind sie jedoch für mindestens 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

Nach § 23a UStG beträgt der Vorsteuerbetrag pauschal 7 % der Umsätze. Unterliegt die Körperschaft der Buchführungspflicht oder führt Umsätze von mehr als 35.000 € pro Kalenderjahr aus, kann sie diese Regelung nicht Anspruch nehmen. Sie kann auch auf die Anwendung dieser Regelung für eine Dauer von mindestens 5 Jahren verzichten und den Betrag nach allgemeinen Vorschriften ermitteln.

Land- und Forstwirte

Nach § 24 UStG werden Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben von Land- und Forstwirten pauschal ermittelt. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Land- oder Forstwirt nicht auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichtet hat.

Nach § 24 Abs. 1 UStG muss dann auf die mit selbst erzeugten Produkten erzielten Umsätze der land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen (anstatt der nach den allgemeinen Sätzen fälligen 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer) ein besonderer Umsatzsteuersatz, der sogenannte Durchschnittssatz, in folgender Höhe aufgeschlagen werden:

1. für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Ausnahme von Sägewerkserzeugnissen) 5,5 %,

2. für Sägewerkserzeugnisse, Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und sonstige Leistungen 19 % (ausgenommen der nach Anlage 2 des UStG ermäßigt besteuerte Leistungen),

3. für die übrigen landwirtschaftlichen Umsätze 9,5 %[3] (bis 2021 10,7 %).

Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 %, in den übrigen Fällen auf 9,5 % (bis 2021 10,7 %) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.

In den Fällen von Nr. 1 und 3 beträgt somit die Zahlungsschuld an das Finanzamt Null.

Die Durchschnittsbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft darf ab 2022 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat.

Exportleistungen (Umsätze gem. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG) sind steuerfrei, aber die Vorsteuerbeträge werden unverändert ermittelt.

Land- und Forstwirte haben gemäß § 24 Abs. 4 UStG die Möglichkeit, bis zum 10. Kalendertag des Folgekalenderjahres auf die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für mindestens 5 Jahre Dauer zu verzichten. Entstehen z. B. durch größere Bauvorhaben relativ hohe Vorsteuerguthaben, ist die Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften für den Unternehmer günstiger.

Die Pauschalierung wird als Instrument der staatlichen Subventionierung gesehen: Sie führt dazu, dass Landwirte für typische landwirtschaftliche Umsätze eine erhöhte Umsatzsteuer erheben dürfen, aber nicht abführen müssen, während ihre Abnehmer diese Beträge vom Staat als Vorsteuer erstattet bekommen.[4][5] Im März 2019 ermittelte der Bundesrechnungshof, dass die Anwendung der Pauschalierung deutschen Landwirten jährlich etwa 200 Millionen Euro einbringt, die ihre Abnehmer zu großen Teilen als Vorsteuer steuermindernd geltend machen können – die letztlich also dem Staat als Steuereinnahmen entgehen.[6] Die EU-Kommission sieht in der Anwendung der Pauschalierung auf alle deutschen Landwirtschaftsbetriebe unabhängig von ihrer Größe einen Verstoß gegen EU-Recht und hat in diesem Zusammenhang ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.[7][8]

Einzelnachweise

  1. siehe: http://www.steuertipps.de/lexikon/l/land-und-forstwirtschaft-durchschnittsbesteuerung
  2. Vorsicht Umsatzsteuer – Grundlagen, die Sie kennen sollten. DLG Merkblatt 429. www.dlg.org, abgerufen am 8. Oktober 2019.
  3. Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 30. Dezember 2021.
  4. Subventionen für die Landwirtschaft sind nicht mehr zeitgemäß. www.finanzblatt.net, 9. Februar 2016, abgerufen am 8. Oktober 2019.
  5. Wie Bauern das Finanzamt melken. taz.de, 14. August 2019, abgerufen am 8. Oktober 2019.
  6. 2019 Bericht - Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz. www.bundesrechnungshof.de, 17. April 2019, abgerufen am 8. Oktober 2019.
  7. Durchschnittsbesteuerung für Landwirte verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. www.haufe.de, 13. März 2018, abgerufen am 8. Oktober 2019.
  8. Mehrwertsteuerpauschalierung: Brüssel verklagt Deutschland. www.gabot.de, 14. August 2019, abgerufen am 8. Oktober 2019.