Die Wahlschuld bezeichnet im deutschen Privatrecht eine Verpflichtung (Schuld), die sich auf verschiedene, spezifische Einzelleistungen richtet. Bei einer erst später vorzunehmenden Wahl ist nur die gewählte Verpflichtung tatsächlich zu erfüllen.
Mit anderen Worten wird der Schuldner nur zu einer Leistung verpflichtet. Welche der möglichen Leistungen von ihm letztlich zu erbringen ist, wird später bestimmt, im Zweifel steht das Wahlrecht dem Schuldner zu. Die Wahl wirkt im deutschen Privatrecht dabei gem. § 263 Abs. 2 BGB auf den Entstehungszeitpunkt der Verpflichtung zurück, sie gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Literatur
- Joachim Erler, Wahlschuld mit Wahlrecht des Gläubigers und Schuld mit Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, 1964.
- Claudia Wagner, Die Wahlschuld im System der unbestimmten Leistungen, 2010.
- Karl-Heinz Ziegler, Die Wertlosigkeit der allgemeinen Regeln des BGB über die sog. Wahlschuld (§§ 262 bis 265 BGB), in: Archiv für civilistische Praxis 171, 1971. S. 193–217.