Der Begriff Wahlvorbereitungsurlaub beschreibt unbezahlten Urlaub, der Kandidaten für den Deutschen Bundestag vor der Wahl zusteht, um ihnen die Durchführung eines Wahlkampfes zu ermöglichen. Ein Kandidat hat in Deutschland das Recht, innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu erhalten. Dieses Recht findet sich in § 3 des Abgeordnetengesetzes und ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 48 Absatz 1 verankert.
Ebenso regelt Art. 28 BayAbgG den Wahlvorbereitungsurlaub für Kandidaten für den Bayerischen Landtag.