Waisengeld bezeichnet im Recht der Beamtenbesoldung die Versorgungsbezüge, die ein Kind eines verstorbenen Beamten beziehen kann.
Rechtsgrundlagen
Das Waisengeld ist für Bundesbeamte in § 23 BeamtVG geregelt. Das Waisengeld wird nach § 61 Abs. 2 BeamtVG grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Es wird auf Antrag für die Dauer einer Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr gewährt; ist der Waise aufgrund einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, erhält er Waisengeld ohne Altersbegrenzung.
Eine Einkommensanrechnung auf das Waisengeld findet seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr statt. Nur bei behinderten Kindern wird immer noch Einkommen auf das Waisengeld angerechnet, sofern es das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (Waisengeld unter Berücksichtigung des Mindestruhegehaltes) übersteigt.
Höhe des Waisengelds
Das Waisengeld beträgt nach § 24 BeamtVG bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehaltes, das der Beamte erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand eingetreten wäre. Starb der Beamte infolge eines Dienstunfalls, beträgt das Waisengeld 30 Prozent des Ruhegehaltes (gleich, ob Halb- oder Vollwaise). Vollwaisen erhalten zusätzlich zum Waisengeld noch den Familienzuschlag. Erhält die Vollwaise nicht bereits Kindergeld, wird auch ein Betrag entsprechend der Höhe des Kindergeldes gezahlt.