Weidefrevel ist die juristische Bezeichnung des unbefugten Weidens von Vieh oder Geflügel auf fremden Grundstücken, die dadurch Schaden am Bewuchs dieses Geländes bezw. Flur- oder Ernteschäden verursachen. Der Begriff findet sich schon in den Gesetztafeln des Hammurabi.[1]
Der Tierhalter kann unter landesrechtlichen Bestimmungen in der BRD strafrechtlich belangt[2][3] werden und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
- ↑ Sitzungsberichte der philosophisch-historischen Classe ...(Kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien Philosophisch -Historische Klasse, Kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch -Historische Klasse)
- ↑ z. B. Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), das i. d. F. 13. Dezember 1982 Geldbuße vorsah
- ↑ Hessisches Forstgesetz § 8