Nach dem Weltrechtsprinzip (auch Universalitätsprinzip) oder Weltrechtsgrundsatz ist das nationale Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben, bei denen also weder der Tatort im Inland liegt (sog. Territorialitätsprinzip) noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen (sog. Personalitätsprinzip). Erforderlich ist hierfür aber, dass sich die Straftat gegen international geschützte Rechtsgüter richtet. Dies gilt insbesondere für solche Delikte, die unmittelbar nach dem Völkerrecht strafbar sind.
Strafrecht
Deutschland
Das Weltrechtsprinzip ist im deutschen Recht einerseits in § 6 StGB niedergelegt, der lautet:
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1. (weggefallen)[1]
- 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
- 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4. Menschenhandel (§ 232);
- 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2
- 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
- 8. Subventionsbetrug (§ 264);
- 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Die Staatsanwaltschaft kann dabei gemäß § 153c Absatz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung von der Verfolgung von Auslandstaten absehen (Opportunitätsprinzip).
Bezüglich völkerstrafrechtlicher Taten (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen) ist zudem § 1 des Völkerstrafgesetzbuches einschlägig. Diese Vorschrift wird auf prozessualer Ebene durch § 153f StPO flankiert. Während für den Fall der Anwesenheit bzw. der zu erwartenden Anwesenheit des Tatverdächtigen auf deutschem Staatsgebiet das Legalitätsprinzip niedergelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber für den Fall der Abwesenheit lediglich das Opportunitätsprinzip statuiert.
Österreich
Im österreichischen Recht ist das Weltrechtsprinzip in Bezug auf das Völkerstrafrecht in § 64 Abs. 1 Nr. 6 StGB-AU festgehalten.
Privatrecht
Im Privatrecht wurde ein Weltrechtsprinzip lange Zeit kaum diskutiert. Mittlerweile gibt es vermehrt Forderungen, das Weltrechtsprinzip auch im Privatrecht anzuerkennen. Dabei geht es um die Begründung einer universalen Zuständigkeit nationaler Zivilgerichte für Schadensersatzklagen wegen schwerer Völker- und Menschenrechtsverletzungen, also eine inländische Gerichtszuständigkeit, die keinen oder nur einen minimalen räumlich-persönlichen oder sachlichen Bezug zum Inland voraussetzt (sog. universale Jurisdiktion).
Siehe auch
Literatur
- Theresa Wilhelmi: Das Weltrechtsprinzip im internationalen Privat- und Strafrecht. Peter Lang Verlag, Frankfurtam Main 2007, ISBN 978-3-631-57095-1 (zugl. Dissertation, Universität Trier 2007).
Anmerkungen
- ↑ Der Punkt 1 behandelte ursprünglich Völkermord. Mittlerweile wurde dieser Punkt allerdings aufgehoben, da Völkermord nunmehr im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geahndet wird.