Werkdienstwohnungen sind in Deutschland Wohnungen, die dem Arbeitnehmer bzw. Beamten im Rahmen des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht in der Regel, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Arbeitnehmer bzw. Beamten obliegenden arbeitsvertraglichen bzw. dienstlichen Pflichten notwendig oder zumindest sinnvoll ist. Beispiele sind Hausmeister, Chauffeur, Schrankenwärter, Stallpfleger oder Erntearbeiter.
Für Werkdienstwohnungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften über Mietverträge (§ 576b BGB).
Literatur
- Walter Weidenkaff: § 576b. In: Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 70. Aufl., 2011. ISBN 978-3-406-61000-4
- Schmitz-Justen in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang 2000, S. 582 (durch die BGB-Reform 2002 teilweise nicht mehr aktuell!)