Der Begriff Wohlverhaltensphase stammt aus dem Insolvenzrecht und bezeichnet den Zeitraum, in welchem sich ein Schuldner bestimmten Bedingungen zu unterwerfen hat. Erfüllt er diese Bedingungen, so kann er beispielsweise eine Restschuldbefreiung bekommen. Im deutschen Insolvenzrecht kommt der Begriff selbst nicht vor, wird aber in den Kommentaren z B. zur Insolvenzordnung oft verwendet.[1] Die Dauer der Wohlverhaltensphase ist unterschiedlich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt. Einige gewähren schneller die Restschuldbefreiung, beispielsweise England.[2][3] Dies führt zu Versuchen, Schuldnern aus Deutschland eine Abwicklung in anderen europäischen Ländern anzubieten. Die Versuche sind für Privatpersonen nicht vielversprechend, denn die Zuständigkeit der Gerichte ist meist an den Wohnsitz geknüpft. Auch kann eine bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren fortführen (siehe § 26 Abgabenordnung). Vorgetäuschte Verlegungen von Firmen- bzw. Wohnungssitz können aufgedeckt werden, die investierten Kosten (etwa für Büro und Wohnung) sind dann unwiederbringlich verloren.
In der rechtspolitischen Diskussion geht es neben der Dauer auch um die damit verknüpften Bedingungen während der Wohlverhaltensphase. Einige fordern eine Verlängerung, um eine übermäßige Bevorteilung der Schuldner zu verhindern. Teilweise zeigen die Gläubiger kein Interesse an dem Verfahren und nutzen ihre gesetzlichen Möglichkeiten nicht aus. Die „klassischen“ Gläubiger und Insolvenzantragsteller wie Sozialversicherungen und Finanzämter gehen jedoch zunehmend dazu über, ihre Forderungen als deliktisch anzumelden.
Am 16. Mai 2013 hat der Deutsche Bundestag die Reform der Verbraucherinsolvenz mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet.[4] Demnach kann die Restschuldbefreiung nach drei statt bisher sechs Jahren erfolgen, sofern die Verfahrenskosten bis dahin vom Schuldner beglichen wurden und eine Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent erfüllt wird. Verbraucherschützer kritisierten dieses Gesetz, weil es für einen Großteil der Schuldner unmöglich sei, in dieser kurzen Zeit 35 Prozent der Schulden abzubezahlen.[5]
Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht[6] ist die Dauer des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, nochmals auf nunmehr drei Jahre verkürzt worden.[7]
Literatur
- Hans-Ulrich Heyer: Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis. Handbuch für Berater und Gläubiger. Walhalla Fachverlag, 3. Auflage, Regensburg 2016
Einzelnachweise
- ↑ Heyer 2016, Seite 236
- ↑ Steuerkanzlei St. Matthew: Wichtige Neuigkeiten zur EU-Insolvenz 2017: Von Insolvenzplan bis Brexit ( vom 6. Januar 2018 im Internet Archive) 6. Mai 2017
- ↑ Jörg Franzke: Privatinsolvenz in England Stand: 2. August 2017
- ↑ Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
- ↑ vgl. Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV): Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiuungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen 18. Januar 2012, S. 5, S. 16 f.
- ↑ Bundesgesetzblatt. In: bgbl.de. Abgerufen am 17. Juni 2021.
- ↑ Sandra Schmid: Deutscher Bundestag - Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt. Abgerufen am 17. Juni 2021.