Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 |
Kurztitel: | Zensusgesetz 2022 |
Abkürzung: | ZensG 2022 |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht (Deutschland) |
Erlassen am: | 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) |
Inkrafttreten am: | 3. Dezember 2019 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
10. Dezember 2020 (Art. 5 G vom 3. Dezember 2020) |
GESTA: | B097 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) ist ein bundesdeutsches Gesetz zur Durchführung der von der EU-Richtlinie 763/2008[1] vorgeschriebenen zehnjährlichen Volkszählung. Es knüpft laut Bundesregierung an die „bewährten Elemente“ der Volkszählung in der Europäischen Union 2011 an und sieht dort, wo notwendig, methodische und organisatorische Fortentwicklungen vor.[2]
Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 war der Aufbau der für den Zensus 2022 benötigten Infrastruktur geregelt worden.
Regelungen
Der sogenannte Zensusstichtag wird vom Gesetz auf den 15. Mai 2022 festgelegt (§ 1 Abs. 1). Begriffsbestimmungen wie „Einwohner“ oder der „übliche Aufenthaltsort“ werden in § 2 definiert. Im darauffolgenden Paragrafen werden die Erhebungseinheiten (konkret „Personen und Haushalte“) festgelegt und definiert, wer zur Bevölkerung zählt.
Für die Erhebungsteile werden die Erhebungs- und Hilfsmerkmale festgelegt (§ 6).
Grundsätzlich besteht Auskunftspflicht (§§ 23 ff). Dies bedeutet, dass die Gemeinden und Verwaltungen, aber auch jeder Bürger (falls notwendig) an der Datenerhebung mitzuwirken hat. Für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen sowie alle Minderjährigen, die einen eigenen Haushalt führen, auskunfts- und mitwirkungspflichtig (§ 25).
Um den Datenschutz zu gewährleisten, sind die Hilfsmerkmale so früh wie möglich von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und spätestens vier Jahre nach Zensusstichtag zu löschen (§ 31).
Ein Kostenausgleich von insgesamt 300 Millionen Euro vom Bund an die Länder wurde in § 36 festgelegt. Die Verteilung ergibt sich nach dem Aufwand der Länder (§ 36). Die Kosten für die Datenübermittlung an das statistische Bundesamt werden jedoch nicht erstattet (§ 35). Ursprünglich hatten die Länder 415 Millionen Euro für den finanziellen Ausgleich gefordert, über die erst im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden konnte.[3]
Weblinks
- Zensusgesetz 2022 Gesetzestext
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 763/2008 (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen
- ↑ Bundesregierung legt Zensusgesetz 2021 vor 1. Lesung, Website des Deutschen Bundestags, 4. April 2019
- ↑ Vermittlungsverfahren in der 19. Wahlperiode, Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021). Abgerufen am 6. Dezember 2019.