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Zentrales Testamentsregister

From Wickepedia

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden, wie Testamente und Erbverträge, werden durch Gerichte und Notare als Melder registriert. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt die Registerbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung.

Die Bundesnotarkammer errichtet und betreibt das weitgehend elektronisch geführte Register als Körperschaft des öffentlichen Rechts, dieses hat seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Bis Ende 2016 gab es eine Übergangsfrist, in der deutsche Standesämter ihre bisherigen Karteikarten digitalisiert dem ZTR zukommen lassen sollten.

Grundlagen

Bereits vor Jahren haben die Vorarbeiten für das Register begonnen, so dass dieses rechtzeitig am 1. Januar 2012 seine Aufgaben erfüllen kann[1]. Im Dezember 2010 wurde die Errichtung des Zentralen Testamentsregisters durch den Bundesgesetzgeber beschlossen (§§ 78a-f BNotO). In der am 18. Juli 2011 veröffentlichten Testamentsregisterverordnung (BGBl. I, S. 1386) hat das Bundesministerium der Justiz die Einzelheiten zur Einrichtung und zum Betrieb des ZTR geregelt.[2]

Zweck

Der Gesetzgeber möchte mit dem Zentralen Testamentsregister die Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen vorantreiben[3]. Vor allem soll das Auffinden von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden gesichert werden. Mit Hilfe der modernen Kommunikationstechnologien können dabei schnell die Verwahrangaben der relevanten Urkunden ausfindig gemacht werden. Die jeweilige Verwahrstelle wird dann hinsichtlich des Sterbefalls in Kenntnis gesetzt, so dass diese die entsprechenden Urkunden eröffnen und an das zuständige Nachlassgericht übersenden kann. Das Nachlassgericht hat des Weiteren auch die Möglichkeit, andere – für seine Arbeit relevante – Informationen über das ZTR zu erhalten. Darunter fallen zum Beispiel Angaben zu Kindern, Auskunftsgebern oder auch Anhaltspunkte für das Erfordernis der Nachlasssicherung, die im Rahmen der Sterbefallbenachrichtigung mitgeteilt werden. Zeitaufwändige Einzelanfragen beim Standesamt müssen so nicht erfolgen.

Überführung der Testamentsverzeichnisse

Bestehende Verwahrnachrichten müssen aus den über 5.000 Verzeichnissen der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente (Amtsgericht Schöneberg / Berlin) elektronisiert und in das Zentrale Testamentsregister überführt werden. Dies ist wesentlicher Teil der Register-Inbetriebnahme und wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen und soll Ende 2016 abgeschlossen sein[4].

Inhalt

Das Register erfasst bestimmte Verwahrangaben, die ein Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunden gewährleisten.

Hinsichtlich der zu speichernden Verwahrangaben sind insbesondere relevant:

  • Daten des Erblassers, darunter die Geburtsregisternummer bei Beurkundung der Geburt im Inland
  • Angaben der Verwahrstelle (Amtsgericht oder Notar)
  • Angaben zur Urkunde, bei notariellen Urkunden Angaben zum Notar

Verfahren

Die relevanten Verwahrangaben werden bei notariellen Urkunden durch den Notar an das Zentrale Testamentsregister übermittelt. Wird ein handschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben, erfolgt die Meldung durch das Amtsgericht. Die Meldungen erfolgen auf elektronischem Weg. Die vergebene Verwahrnummer wird dem Melder mitgeteilt und auf dem Vermerkblatt zur Urkunde vermerkt. Bei Testamenten wird diese auch auf den Umschlag geschrieben. Dadurch erfolgt die Verknüpfung zwischen Meldung und physischer Urkunde.

Datenschutz

Der Inhalt der Urkunde wird beim Register nicht hinterlegt. So wird das Konzept der Datenvermeidung und Datensparsamkeit umgesetzt. Durch verschlüsselte Übertragung ist die Datensicherheit gewährleistet.[5] Abfragen können nur durch Amtsträger, also Notarinnen und Notare oder Gerichte, vorgenommen werden.[6]

Kosten

Die Gebühr für die Registrierung beträgt einmalig 15 Euro (18 Euro wenn der Melder nicht für die Bundesnotarkammer abrechnet)[7]. Davon umfasst sind auch die Kosten, die durch die Abfrage im Sterbefall entstehen.

Siehe auch

  • Zentrales Vorsorgeregister zur Erfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, jeweils auch in Verbindung mit Patientenverfügungen.

Einzelnachweise

  1. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  2. ZTRV - HTML
  3. Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2020. (Suche in Webarchiven.) @2Vorlage:Toter Link/www.bundesrat.de Bundesratsdrucksache 247/10 (PDF; 532 kB) Abgerufen am 22. März 2011.
  4. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  5. Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2020. (Suche in Webarchiven.) @2Vorlage:Toter Link/www.testamentsregister.de Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  6. [1] Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung der Justiz vom 29. Dezember 2011 bei Juris
  7. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.