Zug um Zug bezeichnet im deutschen Schuldrecht die Leistung, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist. Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält.
Eine Erfüllung Zug um Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist. Dabei darf der Begriff der Gleichzeitigkeit nicht im strengen naturwissenschaftlichen Sinn verstanden werden. Beispielsweise beim alltäglichen Kauf von Brötchen über die Ladentheke des Bäckers gegen Zahlung von Bargeld leisten die Parteien rechtlich betrachtet gleichzeitig, auch wenn erst die Brötchen gereicht und danach das Geld angenommen wird. Verteilt sich dagegen – wie zum Beispiel bei der Miete – eine Leistung (die Gebrauchsgewährung) über eine bestimmte Zeitdauer, während die andere (die Zahlung der Miete) in einem Akt zu erbringen ist, so ist notwendigerweise mindestens eine Partei vorleistungspflichtig.
Entstehung von Leistungspflichten Zug um Zug
Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug kann entweder von vornherein seit Begründung des Schuldverhältnisses bestehen und die Leistungspflicht damit schlechthin einschränken. Zumeist entsteht die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug aber dadurch, dass der Schuldner die gegen ihn gerichtete Forderung durch Erhebung einer Einrede beschränkt. Die wichtigsten Fälle hierfür ist im deutschen Recht als Ausdruck des Synallagmas die Einrede des nichterfüllten gegenseitigen Vertrags (§ 320 BGB).
Auswirkungen im Rechtsstreit
Ist der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zug verpflichtet, so wirkt sich das im Zivilprozess sowohl im Erkenntnisverfahren als auch in der Zwangsvollstreckungsrecht aus.
Erkenntnisverfahren
Gem. § 274 BGB beim Zurückbehaltungsrecht und § 322 Abs. 1 BGB beim gegenseitigen Vertrag wird im Tenor des Urteils ausdrücklich angeführt, dass die Verpflichtung nur Zug um Zug gegen Erfüllung einer Verpflichtung des Gläubigers besteht.
- Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs … zu bezahlen.
Vollstreckungsverfahren
Eine solche Verurteilung zur Leistung Zug um Zug wirkt sich dann bei der Zwangsvollstreckung gem. § 756 und § 765 ZPO dahin aus, dass der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung nicht beginnen dürfen, solange nicht der Schuldner die ihm gebührende Leistung erhalten oder in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten bekommen hat. Erfüllung oder Annahmeverzug werden dadurch sichergestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung selbst übergibt oder anbietet oder ihm dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ebenso reicht aus, wenn der Annahmeverzug bereits im Urteil festgestellt ist oder der Schuldner dem Gerichtsvollzieher auf dessen wörtliches Angebot der Gegenleistung erklärt, er werde diese nicht annehmen.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug verurteilt, so darf gem. § 726 ZPO bereits die Vollstreckungsklausel nur dann erteilt werden, wenn Befriedigung oder Annahmeverzug im Hinblick auf die Gegenleistung bewiesen sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass gemäß § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO mit Erteilung der Klausel die Abgabe der Willenserklärung fingiert wird, der Schuldner also vorleisten würde, wenn Erfüllung oder Annahmeverzug der Gegenleistung bei Klauselerteilung nicht vorlägen.