Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Zwitterparagraf

From Wickepedia

Als Zwitter, auch Zwitterwesen, Hermaphrodit oder intersexuell wird in der Biologie ein Lebewesen bezeichnet, das genetisch, anatomisch oder hormonell weder eindeutig dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist. Die umgangssprachliche Bezeichnung Zwitterparagraf geht insbesondere auf Vorschriften im Preußischen Allgemeinen Landrecht zurück, das Menschen ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale als Zwitter bezeichnete und ihnen ein „juristisches Geschlecht“ zuordnen wollte.

Beim Menschen gehen mit dem biologischen Geschlecht regelmäßig bestimmte Rechte und Pflichten einher. So hat sich das Frauenwahlrecht erst im 20. Jahrhundert durchgesetzt. Bis zu ihrer Aussetzung im Juli 2012 bestand die Wehrpflicht nur für Männer. Eine Eheschließung war in Deutschland bis 2017 nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts möglich, die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz).

Der gesetzliche Personenstand umfasst in Deutschland auch den Namen, den eine Person führt. In das von den Standesämtern geführte Geburtenregister werden daher unter anderem die Vornamen und Geburtsnamen eines Kindes sowie sein Geschlecht beweiskräftig eingetragen (§ 21 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG)).

Rechtsgeschichte

Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 erwähnte auch Menschen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung. Dort hieß es im „Ersten Theil. Erster Titel. Von Personen und deren Rechten überhaupt:“[1][2]

„§ 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern, zu welchem Geschlecht sie erzogen werden sollen.
§ 20. Jedoch steht einem solchen Menschen nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr die Wahl frei, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.
§ 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurteilt.
§ 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
§ 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters und seiner Eltern.“

„Wichtiger Act“ war in diesem Zusammenhang die eigene Wahl, die „dem L. R. [Preußischen Allgemeinen Landrecht] eigenthümlich“ sei[3]. Strittig war jedoch, ob die einmal getroffene Wahl unabänderlich sein sollte. Dafür sprach der Wortlaut von § 21 und auch der gesetzgeberische Wille, wonach die Rechte des Betreffenden „nach der in Gemäßheit des § 20 vorgenommenen Wahl für alle Zukunft beurtheilt“ werden sollten.[4] Andere Autoren verneinten dies.[5] Nach zeitgenössischer medizinischer Ansicht gab es „nach Theorie und Erfahrung keine wahre Zwitterbildung“.[6]

Die getroffene Wahl konnte allerdings noch nicht wirksam in einem Personenstandsbuch dokumentiert werden, obwohl davon die Rechtsstellung als Mann oder Frau abhing mit weitreichenden Konsequenzen für den Rechtsverkehr. „Wenn ein an seinen Geschlechtstheilen mißgestalteter Mensch bis heute Mannskleidung getragen hat und mit anderen Mannspersonen zugleich einen Schuldschein ausstellt, morgen aber Weiberkleider anlegt und sich für eine Frauensperson erklärt, muß da diese Wahl auf die von ihr als Mann unterschriebene Schuldverschreibung wirken?“[7]

Abzuwägen war zwischen dem Schutz des Rechtsverkehrs und dem Selbstbestimmungsrecht des „Zwitters“. Im Zweifel entschied ein medizinischer Sachverständiger.

Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 sind die Regelungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts gegenstandslos geworden. Bereits ab Einführung der staatlichen Standesregister zum 1. Januar 1876 durch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 musste in das Geburtsregister das Geschlecht des Kindes eingetragen werden. Die Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 25. März 1899 führte dafür ein entsprechendes Formular ein.

Zum 1. November 2013 wurde diese Regelung revidiert.[8] § 22 Abs. 3 PStG bestimmt seitdem, dass der Personenstandsfall ohne Angabe eines Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.[9] Die betreffenden Kinder brauchen also nicht mehr – wie ab den 1960er Jahren üblich – noch im Säuglingsalter einer Operation zur Herstellung einer klaren Geschlechtszuordnung unterzogen zu werden. Dies hatte bei den Betroffenen im weiteren Verlauf ihres Lebens nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen geführt.[10]

Mit der zunehmenden rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichberechtigung) entfällt auch das praktische Bedürfnis nach einer Abgrenzung der biologischen Geschlechter. Die Gender-Debatte stellt zudem die überkommenen Geschlechterrollen in Frage.

Literatur

  • Konstanze Plett: Intersexuelle – gefangen zwischen Recht und Medizin. in: Frauke Koher/Katharina Pühl (Hrsg.), Gewalt und Geschlecht. Konstruktionen, Positionen, Praxen, Opladen 2003, S. 21–41.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794) Textfassung
  2. Kristine Schwenger: Sag es keinem anderen. Die Geschichte der Hermaphroditen. Deutschlandradio Kultur, Beitrag vom 29. April 2009. Abgerufen am 23. Oktober 2014.
  3. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.
  4. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.
  5. C.C.E. Hiersemenzel: Ergänzungen und Erläuterungen zum Allgemeinen Landrecht, mit Ausschluß des Staatsrechts, Berlin 1854, S. 80. Digitalisat.
  6. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.
  7. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.
  8. Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1122) (Memento vom 19. August 2014 im Internet Archive)
  9. Christiane Meister: Junge, Mädchen oder keins von beidem. Die Zeit, 1. November 2013. Abgerufen am 23. Oktober 2014.
  10. Deutscher Ethikrat: Intersexualität. Stellungnahme vom 23. Februar 2012 (Memento vom 18. März 2016 im Internet Archive). Abgerufen am 23. Oktober 2014.