Basisdaten | |
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Titel: | Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung |
Kurztitel: | 12. Ausnahmeverordnung zur StVO |
Abkürzung: | StVOAusnV 12 (nicht amtlich) |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 StVG |
Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 9233-1-3-12 |
Erlassen am: | 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 866) |
Inkrafttreten am: | 30. Mai 2005 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 26. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3678) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
5. November 2009 |
Weblink: | Text der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bestimmt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht 80, sondern 100 km/h beträgt. Die Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Wohnmobile, sofern aus den Fahrzeugpapieren eindeutig zu erkennen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreitet.
Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen und trat am 30. Mai 2005 in Kraft. Ursprünglich war sie bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Die Befristung wurde mit Wirkung zum 5. November 2009 gestrichen, so dass die Verordnung unbefristet gültig ist.