A limine (lat. limen = Schwelle) ist ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die gleich zu Beginn eines Verfahrens typischerweise durch Beschluss, ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme noch an der Schwelle des Gerichts ergehen.[1]
Der Ausdruck a limine stammt aus dem römischen Recht. Dieses kannte die Klageabweisung ohne Verhandlung, wenn das Recht für die Klage nicht erwiesen war: Agens sine actione a limine iudicii repellitur („Ein Kläger ohne begründeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen“).
Von einer Entscheidung a limine zu unterscheiden sind Prozessurteile, mit denen eine Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unzulässig abgewiesen wird (absolutio ab instantia, auch Sachabweisung a limine litis)[2] und die Abweisung einer Klage als unbegründet durch Sachurteil (absolutio ab actione).[3]
Oft – jedoch nicht begriffsnotwendig – braucht eine A-Limine-Entscheidung nur eingeschränkt oder gar nicht begründet zu werden.
Negative A-Limine-Entscheidungen der Instanzgerichte sind in Deutschland ein Instrument der Rechtsmittelbeschränkung. Beispiele finden sich in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO. Mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil rechtskräftig.
§ 522 ZPO sah in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung die Möglichkeit der A-limine-Zurückweisung einer Berufung vor.[4]
Mit einer A-Limine-Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnen. Die Ablehnung der Annahme ergeht ohne mündliche Verhandlung, ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung (§ 24, § 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG).
Im US-amerikanischen Prozessrecht versteht man unter einer motion in limine einen Antrag an das Gericht, vorab über die Zulassung eines Beweismittels für das spätere Verfahren zu entscheiden.[5]
Einzelnachweise
- ↑ A limine Proverbia Iuris, abgerufen am 16. Juli 2018
- ↑ Diederich Eckardt: Zur Sachabweisung a limine litis im amtsgerichtlichen Bagatellverfahren, in: Trierer Festschrift für Walter F. Lindacher zum 80. Geburtstag, 1. Auflage 2017, S. 75 ff.
- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
- ↑ Stephan Albrecht: Stärkung der Rechte des Berufungsklägers - die Neufassung des § 522 ZPO. 2011
- ↑ Jordan Dickson: Writing for Trial: The Motion in limine. Georgetown University, 2018 (englisch).