In einem Prozessurteil entscheidet das zuständige Gericht ausschließlich über die Zulässigkeit einer Klage, eines Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs. Fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung – existiert also ein sog. Verfahrens- oder Prozesshindernis – wird die Klage bzw. der Rechtsbehelf als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen.
Im Prozessurteil wird im Gegensatz zum Sachurteil nicht über die Sache selbst entschieden. Auch entfaltet es im Unterschied zum Sachurteil nur eine begrenzte Rechtskraftwirkung, da sich seine materielle Rechtskraft nur auf diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erstreckt, über die auch entschieden worden ist.
Je nach Verfahrensart ergeben sich daraus unterschiedliche Konsequenzen:
- Im Zivilprozess ist der Kläger mit seinem Anspruch nicht endgültig ausgeschlossen (vgl. Präklusion), sondern kann die Klage erneut erheben, wenn es ihm gelingt, das vom Gericht festgestellte Zulässigkeitshindernis zu beseitigen.
- Im Strafprozessrecht wird das Verfahren bei einem Verfahrensvoraussetzung in der Hauptverhandlung durch Urteil eingestellt, das gem. § 260 Abs. 3 StPO als Einstellungsurteil bezeichnet wird.