Ein Abgeurteilter ist derjenige Angeklagte, gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist oder dessen Strafprozessrecht nach der Eröffnung des Hauptverfahrens mit einem Einstellungsbeschluss oder mit einem Urteil rechtskräftig abgeschlossen wurde.[1] Dies umfasst nicht nur die Verurteilten, sondern auch die Urteile, bei denen der Angeklagte freigesprochen wurde oder bei denen von Strafe abgesehen wurde.
Nicht zu den Abgeurteilten zählen diejenigen Personen, die nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erhalten und sich bewährt haben. Dies kann bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen angewandt werden.
Der Begriff des Abgeurteilten wird im Bereich der Strafverfolgungsstatistik verwendet, die anders als die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts (PKS) nicht auf den Abschluss der polizeilichen Ermittlungen abstellt und den Tatverdacht bewertet, sondern die Bewertung der Tat bei der strafgerichtlichen Entscheidung beschreibt. Beide Statistiken beschreiben jedoch die registrierte Kriminalität und werden daher für die kriminologische Forschung verwendet – mit dem entscheidenden Unterschied, dass die PKS Taten und die Strafverfolgungsstatistik Köpfe zählt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Abgeurteilte Konstanzer Inventar Kriminalitätsentwicklung, Glossar. Abgerufen am 22. Februar 2017.