Als Absicht (dolus directus 1. Grades) wird im Strafrecht eine Form des Tatbestandsvorsatzes bezeichnet. Abgegrenzt wird sie auf Vorsatzebene gegenüber dem direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und dem Eventualvorsatz.
Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatz immer aus einem Wissenselement (kognitives Element) und einem Willenselement (voluntatives Element). Bei der Absicht steht das Willenselement im Vordergrund: dem Täter kommt es gerade darauf an, einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeizuführen. Er handelt mit einem zielgerichteten Erfolgswillen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter davon ausgeht, dass der Erfolg sicher eintritt.
Im StGB wird der Rechtsbegriff Absicht häufig durch eine Formulierung mit „um zu“ ersetzt, d. h. trotz dieser Bedeutung ist er nicht legal definiert; Beispiele: Strafvereitelung – § 258 StGB: „Wer absichtlich … vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß … bestraft wird…“; Mord – § 211 StGB: „Mörder ist, wer … um eine andere Straftat zu ermöglichen … einen Menschen tötet.“
Die Absicht als Vorsatzform ist von den besonderen Absichten, die in einigen Vorschriften des Strafgesetzbuches genannt werden, zu unterscheiden. Zu den besonderen Absichten zählen die Zueignungsabsicht in § 242 StGB (Diebstahl) und die Bereicherungsabsicht in § 263 StGB (Betrug). Auch hier kommt es auf die Zielvorstellung des Täters bei der Begehung einer Tat an. Die besonderen Absichten sind jedoch eigenständige subjektive Tatbestandsmerkmale, die unabhängig vom Tatbestandsvorsatz vorliegen müssen.
Siehe auch
Literatur
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 3. Auflage. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 366–371.
- Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 41. Auflage, ISBN 978-3-8114-9822-8.