Accidentalia negotii (lat.) ist ein juristischer Fachbegriff für die Nebenabreden eines Vertrages.[1]
Zwar müssen sich die Vertragsparteien beispielsweise bei einem Kaufvertrag zumindest über die Kaufsache und den Preis, beim Mietvertrag über die Mietsache und die Miete oder beim Darlehen über Geldbetrag und Zinssatz einigen – sogenannte essentialia negotii also die Mindestabreden für einen Vertrag –, jedoch kann eine konkrete Bestimmung – so hinsichtlich der genauen Höhe des Kaufpreises, der Miete oder der Zinsen – erst später anhand von bereits vereinbarten Kriterien erfolgen. Solche Nebenabreden sind die Accidentalia negotii.
Hauptsächlich liegt der Anwendungsbereich der Accidentalia negotii bei einem Einigungsmangel gemäß § 154, § 155 BGB.
Haben sich die Vertragsparteien offensichtlich über die accidentialia negotii nicht geeinigt (offener Dissens), so ist durch die Auslegungsregeln des § 154 BGB zu ermitteln, ob sie die Wirksamkeit des gesamten Vertrags von dieser Einigung abhängig machen wollten.[1] Gem. § 154 Abs. 1 S. 1 BGB gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Wird ein Vertragsschluss bejaht, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung oder durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts zu schließen.[1]
Ist den Vertragsparteien hingegen die Uneinigkeit über die accidentialia negotii nicht bekannt (sog. versteckter Dissens), so bestimmt sich hier nach der Auslegungsregel von § 155 BGB, ob der Vertrag geschlossen wurde.[2] Gem. § 155 BGB ist dies dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Einigung über die Nebenabrede geschlossen hätten.[2] Wie beim offenen Dissens wäre auch hier die dann bestehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung oder durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts zu schließen.[2]