Klauseln (lateinisch clausula, „die Klausel, der Nachsatz“) sind im Vertragsrecht standardisierte Textbestandteile in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, die bestimmte Regelungsziele verfolgen.
Allgemeines
In der Alltagssprache ist das Wort „Klausel“ oft negativ belegt, weil hiermit für den Verbraucher nachteilige Regelungen im Kleingedruckten assoziiert werden. Das Privatrecht hat die ungünstige Rechtswirkung von Klauseln erkannt und schützt den Verbraucher in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung. Es handelt sich häufig um kompliziert ausgedrückte, für den juristischen Laien schwer oder sogar unverständliche Passagen mit teilweise erheblichen Rechtsfolgen. Zum Schutz des Verbrauchers hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt, die den Einsatz von Klauseln kundenfreundlich einschränken sollen. Umstrittene Klauseln können von Gerichten im Wege der Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) überprüft werden.
Arten
So genannte Generalklauseln in Gesetzen (Gegensatz: Spezialklausel) beinhalten zwar auch als Wortbestandteil „Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen und keine Klausel im hier verstandenen Sinne.
Nach ihrem Inhalt gibt es generelle Klauseln und spezielle Klauseln. Während generelle Klauseln allgemeine Sachverhalte regeln wollen (wie etwa Haftungsklauseln, Haftungsbeschränkungen, Handelsklauseln), befassen sich spezielle Klauseln mit detaillierten Rechtsfragen.
- Der Begriff „kassatorische Klausel“ wird in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Sind Klauseln unwirksam, richtet sich der Vertragsinhalt nach dispositivem Gesetzesrecht, wenn durch die Weglassung (Kassation) der unwirksamen Klausel eine Vertragslücke entstehen sollte. Außerdem wird mit kassatorischer Klausel (Verwirkungs- oder Verfallklausel) eine Vertragsabrede bezeichnet, nach welcher der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Pflichten auch seine Ansprüche verliert. Bei Tilgungskrediten wird mit kassatorischer Klausel eine Abrede bezeichnet, die vorsieht, dass bei Zahlungsrückständen mit einzelnen Tilgungsraten der gesamte Restbetrag fällig wird. Bei Konnossementen besagt die kassatorische Klausel, dass bei Vorlage des Original-Konnossements die übrigen Ausfertigungen kraftlos werden.
- Die Clausula rebus sic stantibus geht in Verträgen davon aus, dass die ihnen zugrunde liegende Geschäftsgrundlage während der Vertragslaufzeit erhalten bleibt und ansonsten eine Vertragsänderung erlaubt ist.
- Die Salvatorische Klausel besagt, dass ein Vertragswerk im Übrigen gültig bleibt, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile / Klauseln rechtlich unwirksam sein oder sich nachträglich als unwirksam erweisen sollten.
- Die Vollstreckungsklausel ist eine in vollstreckbaren Ausfertigungen durch Notare in Vollstreckungstiteln oder in Gerichtsurteilen angebrachte und inhaltlich in § 725 ZPO vorgegebene Klausel, wonach die Ausfertigung dem jeweiligen Gläubiger „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ wird.
- Im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckungsrecht stehen Rechtsbegriffe wie Klauselklage, Klauselgegenklage, Klauselverfahren, Klauselerteilungsverfahren oder Erinnerung (Recht).
Klauselschutz
In den §§ 305 ff. BGB werden unter Klauseln einzelne Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.[1] Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber nicht nur die einem Vertrag (etwa Kaufvertrag, Arbeitsvertrag (Deutschland), Mietvertrag, Kreditvertrag) beigefügten Vordrucke, sondern auch die in den eigentlichen Verträgen enthaltenen Vertragspassagen, sofern sie nicht mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da heutzutage derartige Verträge als Vordruck vorliegen und durch den Verwender dem Verbraucher meist nicht erläutert werden, gelten sie auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung.
Als einheitliche Klausel sind sämtliche Bestimmungen anzusehen, die der Regelung einzelner in den §§ 308 und 309 BGB vorgesehenen Regelungsziele dienen sollen. § 308 BGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung verbotener Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB entsprechend verbotene Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit. Ob die Klauseln des § 308 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sind, muss von den Gerichten geprüft werden. Die in § 309 BGB enthaltenen Klauseln hingegen sind stets wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Der Inhalt und Regelungsgehalt einzelner AGB-Klauseln ist der gerichtlichen AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) unterworfen und wird durch Auslegung ermittelt. Bei der Auslegung kommt es auf den (objektivierten) Empfängerhorizont des rechtsunkundigen Durchschnittskunden an. In Rechtsprechung und Schrifttum ist heute herrschende Meinung, dass eine Klausel unwirksam ist, wenn sie einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhält. Zweck dieser Bestimmungen ist es, den Vertragspartner des Verwenders vor unbilligen Klauseln zu schützen.[2] Diese Inhaltskontrolle erstreckt sich auf Klauseln, die vom Gesetz abweichen oder das Gesetz ergänzende Regelungen treffen.[3]
Überraschende oder unklare Klauseln werden keinesfalls Vertragsbestandteil (§ 305c Absatz 1 und 2 BGB). Eine wichtige Rolle spielt auch, ob die Klausel im Kleingedruckten untergeht oder aber drucktechnisch besonders hervorgehoben wird.[4] Überraschend sind solche Klauseln, die insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages objektiv so ungewöhnlich und subjektiv aus Kundensicht so überraschend sind, dass er nicht mit ihnen zu rechnen braucht (§ 305c BGB); der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen.[5] Klauseln müssen klar, deutlich und verständlich formuliert sein (Transparenzprinzip (AGB-Recht); § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unklare Klauseln sind nicht unwirksam, sondern werden zu Lasten des Verwenders kundenfreundlich ausgelegt. Bei individuell ausgehandelten Verträgen gelten sie hingegen als Dissens und können den gesamten Vertrag gefährden (§ 155 BGB). Klauseln, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, sind dagegen einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich.[6]
Klauseln in einzelnen Vertragsarten
Einige Vertragsarten weisen vertragstypische Klauseln auf:
- Mietverträge können eine Vielzahl unwirksamer Klauseln enthalten, wenn diese über den durch Gesetz oder Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen hinausgehen wie etwa bei Mietkaution, Schönheitsreparaturen oder Tierhaltung.
- In Arbeitsverträgen regelt die Bezugnahmeklausel die Einbeziehung tarifvertraglicher Regeln; diese Globalverweisung ist zulässig. Die so genannte Versetzungsklausel räumt in Arbeitsverträgen dem Arbeitgeber das Recht ein, den Arbeitsort des Arbeitnehmers gegebenenfalls zu wechseln. Durch diese Versetzungsklausel entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen festen Arbeitsort, denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Ort der Arbeitsleistung innerhalb des Bundesgebiets nach billigem Ermessen näher zu bestimmen.[7] Sie können hingegen unwirksam sein, wenn das Überraschungsmoment des Arbeitnehmers sich aus den außervertraglich vom Arbeitgeber geweckten begründeten Erwartungen des Arbeitnehmers ergibt.[8] Rückzahlungsklauseln sichern bestimmte betriebliche Vergünstigungen ab.
- Kreditverträge enthalten eine Vielzahl von Klauseln. Eine Kreditkündigung kann durch Kreditinstitute ausgesprochen werden bei der Weigerung des Kreditnehmers, Kreditsicherheiten zu bestellen oder zu verstärken,[9] bei der dauerhaften Überziehung von Kreditlinien in größerem Umfang[10] oder der Nichteinreichung von Kreditunterlagen im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung oder anderer vertragserheblicher Unterlagen.[11]
Derartige Klauseln gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen dadurch der gerichtlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland).
International
Auch international werden unter Klauseln meist standardisierte Vertragsbestimmungen verstanden. Die „Vertragsklausel-Richtlinie“ der EG vom April 1993[12] befasste sich mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und wies die EU-Mitgliedstaaten an, dafür Sorge zu tragen, dass die mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das AGB-Gesetz und nachfolgend im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Januar 2002 durch die §§ 305 ff. BGB in deutsches Recht transformiert. In Frankreich gilt eine „missbräuchliche Klausel“ nach Art. L132-1 Abs. 6 Code de la consommation (Verbrauchergesetz) als nicht geschrieben, sie ist mithin unwirksam.[13] Im angelsächsischen Vertragsrecht gibt es beispielsweise die Pari-passu-Klausel, Positiverklärung, Negativerklärung, Material Adverse Change-Klausel, Default-Klausel, Cross-Default-Klausel, Collective Action Clause oder Cross-reference-Klausel. Sie sind inhaltlich weitgehend standardisiert vorgegeben (insbesondere in den Standardverträgen der Loan Market Association) und müssen nicht mehr neu ausformuliert werden.
Siehe auch
Literatur
- Uwe Diehr und Michael Knipper (beide Hrsg.): Wirksame und unwirksame Klauseln im VOB-Vertrag. Nachschlagewerk zum Aufstellen und Prüfen von Vertragsbedingungen. Vieweg 2003, 158 S., Gebunden, ISBN 3-528-02577-8.
Einzelnachweise
- ↑ Sarah Krins, Der Umfang des zwingenden Charakters des deutschen Transportrechts, 2012, S. 144.
- ↑ Sarah Krins, Der Umfang des zwingenden Charakters des deutschen Transportrechts, 2012, S. 187.
- ↑ BGHZ 124, 254, 256.
- ↑ vgl. BGHZ 131, 55, 58 f. zur Haftungserweiterung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten bei einer Bürgschaft
- ↑ BGH NJW 1990, 576, 577
- ↑ Haimo Schack, BGB Allgemeiner Teil, 2008, S. 112.
- ↑ BAG, Urteil vom 13. April 2010, Az.: 9 AZR 36/09
- ↑ BAG, Urteil vom 8. August 2007, Az.: 7 AZR 605/06.
- ↑ Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. Nr. 13 Abs. 1 und 2 ABG-Banken
- ↑ Klaus J. Hopt, Rechtspflichten der Kreditinstitute zur Kreditversorgung, Kreditbelassung und Sanierung von Unternehmen, ZHR 143, 139, 161
- ↑ Volker Lang/Paul Assies/Stefan Werner, Schuldrechtsmodernisierung in der Bankpraxis, 2002, S. 161
- ↑ Richtlinie 93/13/EWG (PDF) vom 5. April 1993.
- ↑ Jean M. Gardette, Die Behandlung der „unangemessenen“ Klauseln nach dem französischen AGB-Gesetz, 2005, S. 329 f.