Mit der Klageform der actio conducti (teils auch deckungsgleich mit der actio locati bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen)[1] wurden im antiken römischen Recht Erfüllungs-, Abwicklungs- und Schadensersatzansprüche verfolgt, die sich aus dem Vertragstyp der locatio conductio (lat. locare = hinstellen; conducere = mitnehmen) herleiteten. Da die locatio conductio nicht nur namensgebenden Immobiliar-, Mobiliarmiet- und Pachtverträge (locatio conductio rei) umfasste, sondern aufgrund einer einheitlichen Betrachtungsweise auch die synallagmatischen Geschäftstypen der Dienst- und Werkverträge (locatio conductio operarum und locatio conductio operis), wurden letztere ebenfalls mittels der actio conducti verfolgt.[2]
Zwar war lediglich ein einziger Klagetyp für alle soeben genannten Geschäftsbereiche vorgesehen, die Klageschrift (formula) führte jedoch differenziert die streitgegenständlichen Merkmale des zu verhandelnden Kontrakts auf, sodass die Unterscheidung der Lebenssachverhalte deutlich werden konnte. So konnte der Vermieter mit der actio conducti seinen Mietzins, der Mieter Gebrauchsüberlassung, der Dienstherr Schadensersatzansprüche gegen den Dienstverpflichteten oder der Unternehmer Abnahme des von ihm erstellten Werkes verlangen.[2]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 140–147 (hier: S. 144).
- ↑ 2.0 2.1 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 246 f.