Die actio ex recepto war im Römischen Recht eine prätorisch erteilte Klage, mit der der Einbringer von Sachen, dies aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen, gegen den aus der vertraglich vereinbarten Verwahrungsplicht Haftenden vorgehen konnte.
Eingeführt wurde sie für den Seemann (nauta), später dann erweitert auf den Ladenbesitzer (caupo) und den Gastwirt (stabularius).[1] Der Seemann haftete bei Übernahme der Ware des Reisenden für eintretende Schäden anfänglich absolut (receptum nautarum), so auch für den zufälligen Untergang durch Stürme, Schiffbruch oder Piraterie. Der Eigentümer der Ware konnte sich mittels der Klagen aus actio locati und actio conducti schadlos halten.[2]
Diese Haftung ging Labeo zu weit, weshalb er anregte, sie auf die Missachtung ordnungsgemäßer Bewachung (custodia) zu begrenzen.[3] Er gestand dem aufsichtspflichtigen Verwahrer der Sache ein Einrederecht zu. Labeo argumentierte für den größer werdenden öffentlichen Druck und betonte, dass die bislang angewendeten Spruchformeln zum Problemkreis der locatio conductio bereits nicht recht passten. Die Prätoren reagierten und formulierten – möglicherweise nach hellenistischem Vorbild – eine positive Regelung zur Haftungsentschärfung. Durch die Haftungsmilderung war der Verwahrer fortan nicht mehr der Strenge einer absoluten Haftung ausgesetzt. Um sich selbst gegebenenfalls schadlos halten zu können, erhielt er die Aktivlegitimation für eine modifizierte actio furti.[4] Die Quellen verraten es nicht ausdrücklich, aber es wird davon ausgegangen, dass die Haftungsentschärfung auf dem Grundsatz bona fides beruhte.[5]
Die ursprüngliche Haftung beschränkte sich ab dem Zeitpunkt auf Fälle, in denen Sondergarantien ausgesprochen wurden oder der Vertragsgegner des nauta caupo stabularis mit Einbringung von Sachen außergewöhnliche Gefahren bewusst tragen wollte.[6] Da schnell eine Verkehrsgewohnheit eintrat, begnügte man sich zunehmend „stillschweigender Abreden“.[7]
Max Kaser untersuchte die actio ex recepto im Zusammenhang von Grenzfragen der Aktivlegitimation zur actio furti und deren damit erweiterten Anwenderkreis.
Anmerkungen
- ↑ Ulpian, Digesten 4,9,1 pr.
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 215–220 (218).
- ↑ Gaius, Digesten 4,9,5 pr./1; Ulpian, Digesten 4,9,3,1.
- ↑ Ulpian, Digesten 47,5,1,4.; dazu auch Detlef Liebs: Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht. Zur Geschichte der Scheidung von Schadensersatz und Privatstrafe. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1972, ISBN 3-525-18224-4 (Habilitationsschrift, Universität Göttingen, 1969/70 [1972]). S. 109.
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 215–220 (219).
- ↑ Ernst Levy: Privatstrafe und Schadenersatz im klassischen römischen Recht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung. Band 37: Heft 1, 1915. S. 30 f.
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 215–220 (220).