Die actio noxalis (auch Noxalhaftung) war eine auf das frührömische Zwölftafelgesetz zurückgehende Klage, die auf der Haftung des Gewalthabers für den Gewaltunterworfenen gründete.[1] Ausgeglichen wurden mit ihr Schäden an und bei Dritten, die der der patria potestas Unterworfene, etwa Haussklaven (servi) oder Hauskinder (filiifamilias), bei Dritten verursacht hatten.[2]
Hierbei stellte die Noxalhaftung den Gewalthaber als Anspruchsgegner vor die Wahl, entweder den Schaden auszugleichen, so als hätte er selbst ihn verursacht, oder aber, den Gewaltunterworfenen an den Geschädigten (Dritten) auszuliefern (noxae deditio).[3] Das Tatbestandsmerkmal der Preisgabe an den Dritten, änderte im Laufe der weiteren Entwicklung des republikanischen Rechts seine Bestimmung. Der Gewaltunterworfene wurde nicht mehr zur freien Verfügung an den Dritten preisgegeben, die mancipatorische Übergabe diente nurmehr verkürzten Zwecken. Es sollte lediglich die Schuld abgearbeitet werden und daran sollte sich dann die Freilassung anschließen.[4] Das Recht, dass Gewaltunterworfene überhaupt übertragen werden konnten, wurde damit begründet, dass es als unbillig empfunden wurde, wenn der Gewalthaber einer Haftung unterworfen würde, die den Wert überschritte, den der Gewaltunterworfene für ihn hat.
Der Gewalthaber war dem Geschädigten stets persönlich verpflichtet. Die Noxalklage war daher als actio in personam konzipiert, wobei die Haftung an der Gewaltinhaberschaft „klebte“, mithin akzessorisch war. Wurde ein anderer Gewaltinhaber, übernahm er auch den Haftungsanspruch (noxa caput sequitur).[5] In einer Textstelle der spätantiken Digesten weist Ulpian darauf hin, dass der Verkäufer eines Sklaven dem Käufer mitzuteilen hatte, ob auf ihm eine noch nicht erfüllte Noxalhaftung laste.[6] Im Falle einer Missachtung der Offenlegungspflicht hatte der Käufer ein Wandlungsrecht.[7]
Siehe auch
Literatur
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 8 Rnr. 31 (S. 133 f.) und § 12 Rnr. 17 (S. 203).
Anmerkungen
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 12 Rnr. 17 (S. 203).
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 163 und 168.
- ↑ Max Kaser (Begr.), Rolf Knütel (Bearb.): Römisches Privatrecht. 17. Aufl. Beck, München 2003, S. 315, ISBN 3-406-41796-5.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 289–291.
- ↑ Max Kaser: Römisches Privatrecht. Kurzlehrbücher für das juristische Studium. Band 1, 2. Auflage. Göttingen 1971. S. 164, 631.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 8 Rnr. 31 (S. 133 f.).
- ↑ Digesten 21.1.1.1 f. Ulpian 1 ed aed cur.