Von einem amtlichen Wappen spricht man, wenn ein Wappen von einer staatlichen Stelle wie einer Behörde oder einem Gericht oder einer Gemeinde als Hoheitszeichen verwendet wird.
Wappenführende Körperschaften
In Deutschland führen der Bund, die Bundesländer und Gemeinden ein amtliches Wappen.
Das Bundeswappen zeigt auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.[1]
Die Verwendung der schwarz-rot-goldenen Bundesflagge (ohne Bundeswappen, Art. 22 Abs. 2 GG) ist jedermann gestattet, z. B. als Fanartikel bei internationalen Sportveranstaltungen,[2] die Führung der Bundesdienstflagge (Bundesflagge mit Bundeswappen) hingegen nur den Stellen des Bundes.[3]
Auch die Führung der Landeswappen ist jeweils bestimmten Stellen vorbehalten.[4] Die Gemeinden können die Verwendung ihrer Wappen in Wappensatzungen regeln.[5]
Die Verwendung von Gemeindewappen ist der Gemeindeverwaltung etwa in Form von Dienstsiegeln, im Briefkopf und auf amtlichen Drucksachen, auf Amtsschildern, Dienstfahrzeugen sowie elektronischen Kommunikations- und Arbeitsmitteln vorbehalten. Die Verwendung durch Dritte bedarf deren Genehmigung,[6][7] nicht hingegen die bloße Darstellung im Sinne eines Zitats[8] wie die redaktionelle Nutzung, die keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde verletzt.[9]
Rechtlicher Schutz
Namensrecht
Das Recht der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, ihren Namen und Hoheitszeichen zu führen, ist Teil der historisch überkommenen Hoheit der Gebietskörperschaften.[10] Wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, bestehen namensrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der öffentlichen Körperschaft aus § 12 BGB.
Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer Gebietsänderung kann eine Gemeinde ihren geschichtlichen Namen ändern oder aufheben.[11] Neue Wappen und Fahnen können nach eigenem Ermessen angenommen oder geändert werden.[12]
Urheberrecht
Geschütztes Werk
Wappen gehören nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[13] nicht zu den nach § 5 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich ungeschützten anderen amtlichen Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wenngleich auch nichtsprachliche Werke amtliche Werke im Sinne der Vorschrift sein können.[14] Denn ein amtliches Veröffentlichungsinteresse liegt nur dann vor, wenn von der Öffentlichkeit aufgrund der Information eine bestimmte Verhaltensweise, nämlich etwas zu tun oder zu unterlassen, erwartet bzw. ermöglicht wird, beispielsweise bei einer behördlichen Karte von der Meeresküste, in der die für Badende gefährlichen Stellen besonders bezeichnet sind, amtlichen Verkehrszeichen oder amtlichen Broschüren über Renten-, Sozialversicherungs- und Steuerfragen, um die richtigen Erklärungen bzw. Anträge abgeben zu können. Ebenso wenig wie an Wappen ist an Banknoten, Münzen oder Postwertzeichen die Erwartung an ein bestimmtes Verhalten des Bürgers geknüpft.[15]
Deshalb sind amtliche Wappen auch nicht gem. § 5 Abs. 1 UrhG als amtliche Bekanntmachung gemeinfrei. Die amtliche Bekanntmachung von Banknoten, Münzen, Postwertzeichen, Wappen oder sonstigen künstlerischen gestalteten Hoheitszeichen, amtlichen Bauwerken, Bauentwürfen und Modellen für die Stadtplanung führt nicht zu einer Gemeinfreiheit, weil ihnen als bloß informatorischen Äußerungen der rechtliche Regelungscharakter fehlt.[16][17][18]
Umfang der Nutzungsrechte
Unabhängig von der Frage, ob ein amtliches Wappen als Werk der bildenden Künste gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu den schutzfähigen eigenschöpferischen Leistungen von ausreichender Gestaltungshöhe gehört spricht der Verwendungszweck dafür, dass dem Auftraggeber von dem Künstler ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Hoheitszeichen eingeräumt wird.
Schon das Badische Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers abgewiesen, der das Wappen der Republik Baden entworfen hatte. In der Berufungsbegründung hieß es: „Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich“[19].
Die Besonderheit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Werkes als Hoheitszeichen führt auch in der bundesdeutschen Rechtsprechung zu der Annahme, dass dem Hoheitsträger die umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte daran eingeräumt werden müssen. „Aus der Zwecksetzung zur Nutzung als Hoheitszeichen ergibt sich das berechtigte Interesse des Landes, über den Entwurf als Landeswappen frei von Rechten Dritter verfügen zu können. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen. Nur dem Land steht deshalb die Befugnis zu, über die Verwendung des Landeswappens zu entscheiden.[20] Mit dem exklusiv der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen Nutzungszweck wäre es unvereinbar, wenn der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragte Künstler bei der Ablieferung seines Werkes einzelne Nutzungsrechte - etwa zu einer Nutzung im kommerziellen Bereich - zurückbehalten könnte.“[21] Das umfassende Nutzungsrecht des Landes umfasst auch eine sog. Gemeinfreierklärung für ein abgeleitetes Symbol, durch dessen Verwendung die interessierten Teile der Bevölkerung ihre Verbundenheit mit dem Land zum Ausdruck bringen können.[22]
Für das exklusive Nutzungsrecht kann der Urheber freilich eine angemessene Vergütung vereinbaren, auch wenn der Hoheitsträger aus der Verwendung des Landeswappens keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt. Es ist jedoch allgemein unüblich, bei der Abbildung staatlicher Hoheitszeichen und von Wappen den Urheber des Entwurfs anzugeben (§ 13 UrhG).[23] Wird ein Wappen im Sinne eines Zitats (§ 51 UrhG) in einer selbständigen Veröffentlichung wiedergegeben, bedarf es demnach keiner Quellenangabe.[24]
Wappen kann es im Übrigen allein wegen zahlreicher Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers und historischer Vorbilder an einer geschützten Gestaltungshöhe fehlen.[25]
So setzt sich etwa das Wappen der Gemeinde Eckartshausen aus zwei vorvorhandenen Motiven zusammen, dem Fränkischen Rechen und dem Balkenwappen der Ysenburger. Der Kombination der beiden Motive zu einem neuen Wappen nach heraldischen Gepflogenheiten mangelt jedoch die Schöpfungshöhe.
-
Fränkischer Rechen
-
Eckartshausen
-
Ysenburger
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Verunglimpfung des Wappens der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes wird gem. § 90a StGB bestraft (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), irreführende Werbung mit einem Wappen nach § 16 UWG.
Die unbefugte Benutzung des Wappens des Bundes oder eines Landes sowie der Dienstflagge des Bundes oder eines Landes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 124 OWiG). Das Bundesverwaltungsamt kann die Benutzung des Bundeswappens genehmigen.[26]
Die widerrechtliche Nutzung eines Wappens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird gem. § 145 MarkenG durch das Bundesamt für Justiz geahndet.[27][28]
Siehe auch
- Wappenrecht (zum privaten Wappenrecht)
- Wappenzeichen (zur Umgehung des hoheitlichen Monopols)
Weblinks
- Ulrich Nachbaur, Alois Niederstätter: Vorarlberger Gemeindesymbole. Heraldische und rechtliche Aspekte Referate des 17. Vorarlberger Archivtages 2007, Bregenz 2007. ISBN 978-3-902622-00-6
- Peter F. Kopp: Wappen. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 27. Dezember 2014.
- Schweizer Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931, Stand am 1. August 2008
Einzelnachweise
- ↑ Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler vom 20. Januar 1950 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
- ↑ Thomas Troidl: Kleine Flaggenkunde für Juristen ( vom 17. Oktober 2016 im Internet Archive) Publicus, 2014/11
- ↑ Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996 (BGBl. I S. 1729)
- ↑ vgl. beispielsweise § 1 Abs. 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung - WappenVO) ( vom 13. Juni 2016 im Internet Archive) vom 4. März 2005, SächsGVBl. S. 40; § 2 Abs. 1 Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956, recht.nrw.de, abgerufen am 13. Juni 2016
- ↑ Beispiel: Ordnung zur Verwendung von Gemeindewappen - Wappenordnung vom 15. Dezember 2005. Link auf der Webseite der Gemeinde Bannewitz.
- ↑ vgl. beispielsweise Art. 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I; § 4 Ordnung zur Verwendung von Gemeindewappen - Wappenordnung der Gemeinde Bannewitz vom 15. Dezember 2005
- ↑ Christian Lipovsek: Urheberrecht verletzt: Ärger ums Stadtwappen auf Facebook Holsteinischer Courier, 14. September 2016
- ↑ vgl. beispielsweise Beschluss des Magistrats der Stadt Büdingen im Wetteraukreis vom 21. April 2016 (I/456/2015) zum Umgang mit städtischen Wappen
- ↑ Sandra Bessière: Müssen Nutzungsrechte an Wappen geklärt werden oder nicht? ( vom 26. Februar 2018 im Internet Archive) 15. Dezember 2016
- ↑ Namen und Hoheitszeichen ( vom 24. August 2017 im Internet Archive) Webseite des Bayerischen Innenministeriums StMI, abgerufen am 13. Juni 2016
- ↑ vgl. beispielsweise Art. 2 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I; Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) vom 21. Januar 2000, GVBl. S. 54, BayRS 2020-5-1-I
- ↑ vgl. beispielsweise Wappen und Hoheitszeichen; Kommunen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Hrsg.): Bayern Portal, abgerufen am 13. Juni 2016
- ↑ vgl. BT-Drs. IV/270 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 23. März 1962, S. 39 f.
- ↑ offen gelassen: OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2000 - 6 U 21/00
- ↑ Urheberrecht: UrhG. ( vom 8. August 2016 im Internet Archive) 3. Aufl., München 2014, § 5, Rz. 22
- ↑ Urheberrecht: UrhG ( vom 8. August 2016 im Internet Archive) 3. Aufl., München 2014, § 5, Rz. 15
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 Rdnr. 17 ff.
- ↑ aA hinsichtlich Briefmarken LG München I GRUR 1987, 436 (437)
- ↑ Zit. nach: Herwig John, in: Bild und Geschichte, 1997, S. 339
- ↑ BGH, BRAK-Mitt 2003, 283 m.w.N.
- ↑ OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 - 11 W 5 /14 JurPC Web-Dok. 155/2014, Abs. 1 - 111, Rz. 81 zum Entwurf des neuen hessischen Landeswappens im Jahr 1949
- ↑ OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 - 11 W 5 /14 Rz. 105
- ↑ OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 - 11 W 5 /14 Rz. 60
- ↑ Jens Ferner: Urheberrecht: Das Zitatrecht nach § 51 UrhG ( vom 24. Oktober 2016 im Internet Archive) 19. Oktober 2012
- ↑ LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 2-03 O 264/13 S. 14–18
- ↑ Bundesadler bzw. Hoheitszeichen ( vom 17. April 2019 im Internet Archive) Webseite des Bundesverwaltungsamts, abgerufen am 9. März 2018
- ↑ Flaggen und Wappen auf Produkten oder in der Werbung Webseite der IHK Hochrhein-Bodensee, abgerufen am 13. Juni 2016
- ↑ Christian Burkiczak: Der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Schutz der deutschen Staatssymbole. Juristische Rundschau 2/2005, S. 50 ff.