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Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst (Deutschland)

From Wickepedia

Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst in Deutschland (auch Tarifbeschäftigte und in den Tarifverträgen nur Beschäftigte genannt) bilden neben den Beamten, Soldaten und Richtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und den Beziehern von Amtsbezügen eine eigene Statusgruppe der Personen im deutschen Öffentlichen Dienst. Ihre Arbeitgeber sind der Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Arbeitgeber entspricht dem Dienstherrn bei Personen in einem Dienstverhältnis. Arbeitnehmer bei privatrechtlich organisierten Unternehmen in öffentlicher Hand (öffentliche Unternehmen) zählen grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern im Öffentlichen Dienst. Dienstordnungsangestellte bei den Sozialversicherungen haben einen beamtenähnlichen Status.

Zahlen

Zum 30. Juni 2018 gab es insgesamt 2.947.270 Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst. Dies waren 61,4 Prozent aller Beschäftigten im Öffentlichen Dienst und 1,78 Prozent mehr als im Vorjahr.[1] Zum 30. Juni 2017 gab es insgesamt 2.895.925 Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst. Damit lag ihr Anteil um 0,3 Prozentpunkte niedriger als im Folgejahr.[2]

Arbeitnehmer im Vergleich zu allen Beschäftigten im Öffentlichen Dienst (jeweils zum 30. Juni)[1][2][3]
Jahr Insgesamt Bund Länder Kommunen Sozialversicherung
absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%)
2018 2.947.270 61,4 145.260 29,6 1.132.360 46,4 1.330.995 87,4 338.655 91,8
2017 2.895.395 61,1 146.065 29,3 1.109.285 46,4 1.300.245 87,4 339.800 91,8

Der Anteil der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen ist am höchsten, wohingegen er beim Bund am niedrigsten ist. Letzteres ist wesentlich durch die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bedingt. Ohne diese läge der Anteil bei 44,6 Prozent.

Rechtsstellung

Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst beruht auf einem Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht, wohingegen die Personen in einem Dienstverhältnis nach öffentlichem Recht angestellt sind. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten grundsätzlich als Probezeit. Sie entfällt bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis. Für viele Bereiche wird die entsprechende Anwendung der Bestimmungen für Beamte festgelegt, im Bereich des TVöD zum Beispiel bei der Schadenshaftung, der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld (§ 44 TVöD BT-V).

Pflichten

Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung hat der Arbeitnehmer gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Arbeitnehmer, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 41 TVöD BT-V; §§ 3 TV-L, TV-H).

Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst haben, auch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hinaus, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen (z. B. Verschlusssachen) oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.

Arbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt bei Vollzeitbeschäftigung häufig 39 bis 40 Stunden, wohingegen Beamte in der Regel 40 oder 41 Stunden wöchentlich arbeiten.[4]

Urlaub

Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst beträgt grundsätzlich 30 Tage (§§ 26 TVöD, TV-L, TV-H).

Mutterschutz und Elternzeit

Die mutterschutzrechtlichen Regelungen sowie die zur Elternzeit sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sie entsprechen den Regelungen für Personen in einem Dienstverhältnis.

Nebentätigkeiten

Für Nebentätigkeiten gelten weniger strenge Regelungen als für Personen in einem Dienstverhältnis. Die müssen nicht vorab genehmigt werden. Allerdings besteht eine Anzeigepflicht, sofern die Nebentätigkeit gegen Entgelt erfolgt. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen.

Entgelt

Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst erhalten monatlich ein Tabellen-Entgelt als unmittelbaren Gegenwert für ihre geleistete Arbeit. Personen in einem Dienstverhältnis erhalten hingegen Besoldung nach dem Alimentationsprinzip. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe richtet sich nach tarifvertraglich festgelegten Tätigkeitsmerkmalen. Grundsätzlich gibt es die Entgeltgruppen 1 bis 15 und sechs Stufen. Die ersten beiden Stufen zählen zum Grundentgelt, die Stufen 3 bis 6 sind Entwicklungsstufen. Sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, werden die Arbeitnehmer bei Einstellung der Stufe 1 zugeordnet. Sofern eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorhanden ist, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 2; bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zur Stufe 3.

Die Arbeitnehmer im Bereich des TVöD erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufenlaufzeiten
Stufe Stufenlaufzeiten
in Jahren
Jahre bis zum
nächsten Stufenaufstieg
1 1 1
2 3 2
3 5 3
4 9 4
5 14 5
6 ab 15

Bei Leistungen des Arbeitnehmers, die erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt bzw. verlängert werden. Ein Leistungsentgelt kann als variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden. Ein Familienzuschlag wie bei Personen in einem Dienstverhältnis wird nicht gewährt.

Arbeitnehmer erhalten, anders als Personen in einem Dienstverhältnis, eine Jahressonderzahlung. Zudem haben sie grundsätzlich Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.

Abzüge vom Bruttogehalt

Personen in einem Dienstverhältnis haben grundsätzlich nur Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag als Abzüge von ihrem Bruttolohn. Zudem müssen sie sich privat pflegeversichern und schließen in der Regel eine private Restkostenversicherung für die Krankheitskosten ab, die die Beihilfe nicht übernimmt. Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst sind hingegen regelmäßig voll sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen von ihrem Bruttolohn neben Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag die Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind sie grundsätzlich in einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert, für die sie Beiträge zahlen müssen. Daher ist ihr Netto wesentlich geringer im Vergleich zu Personen in einem Dienstverhältnis.

Versorgung

Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf Versorgung wie Personen in einem Dienstverhältnis. Sie erhalten eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes (Witwen-/Waisenrente). In der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind Arbeitnehmer pflichtversichert. Sie gewährt Leistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches z. B. aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber.

Fehlverhalten

Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst unterliegen, anders als Personen in einem Dienstverhältnis, keinem öffentlich-rechtlichen Disziplinarrecht. Arbeitsvertragswidriges Verhalten kann der Arbeitgeber mit privatrechtlichen Disziplinarmaßnahmen ahnden. Dazu gehört zum Beispiel die Abmahnung. Bei schweren oder wiederholt schuldhaft arbeitsvertragswidrigem Verhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung geboten sein. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten führen in die Arbeitsgerichtsbarkeit. Für alle Klagen von Beamten und Soldaten aus dem Beamten- bzw. Wehrdienstverhältnis ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 126 Abs. 1 BBG; § 82 Abs. 1 SG).

Aufstieg

Ein System von Laufbahnen wie beim Beamten und Soldaten gibt es bei Arbeitnehmern nicht. Nimmt ein Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend Tätigkeiten wahr, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, ist er höher einzugruppieren. Der Arbeitnehmer kann die Überprüfung seiner Eingruppierung beantragen.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag unterliegt den Regeln des deutschen Arbeitsrechts. Da die Tarifverträge im öffentlichen Dienst weitreichende Regelungen treffen, sind die individuellen Arbeitsverträge oft sehr kurz gehalten. Sie verweisen auf die tarifvertraglichen Regelungen. Mindestens beinhaltet er jedoch, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf bestimmte Zeit geschlossen wird, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit mit welcher anteiligen Arbeitszeit eingestellt wird, ggf. ob auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifgebiets West oder Ost Anwendung finden, die Dauer der Probezeit (in der Regel sechs Monate), die Entgeltgruppe und ob eventuelle Nebenabreden vereinbart wurden.[5]

Tarifvertrag

Die Tarifverträge im Öffentlichen Dienst schreiben die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub fest.

Für die Arbeitnehmer im Dienst des Bundes und der Kommunen besteht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), für die Arbeitnehmer bei den Ländern (außer Hessen) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Arbeitnehmer des Landes Hessen der Tarifvertrag Hessen (TV-H). Für einige Bereiche des Öffentlichen Dienstes wie die Deutsche Bundesbank und die Bundesagentur für Arbeit gibt es eigene Tarifverträge.

Geschichte

Historisch wurde im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitern mit vorwiegend körperlichen Tätigkeiten und Angestellten mit überwiegend geistigen Arbeiten unterschieden.

Für die Arbeiter des Bundes und der Länder galt vom 1. April 1964 bis zum 29. Februar 1996 der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) bzw. der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II). Vom 1. März 1996 bis zum 31. Oktober 2006 galt der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder. Für die Arbeiter der Kommunen galt vom 1. April 1962 bis zum 30. September 2005 der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II).

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) galt für alle Angestellten im Öffentlichen Dienst ab dem 1. April 1961. Er löste die Tarifordnung A für Angestellte (TO.A) ab.

Für die Neuen Bundesländer galten spezielle Tarifverträge mit reduzierter Vergütung (BAT-O, MT-Arb-O, BMT-GO).

Die genannten Tarifverträge wurde für den Bereich des Bundes und der Kommunen am 1. Oktober 2005 durch den TVöD abgelöst, für den Bereich der Länder am 1. November 2006 durch den TV-L. Damit entfiel die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im deutschen Öffentlichen Dienst. Im Land Hessen gilt seit 1. Januar 2010 ein eigener Tarifvertrag, der TV-H.

Interessenvertretungen

Die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer erfolgt im Öffentlichen Dienst in den Personalvertretungen nach den Personalvertretungsgesetzen. Sie wählen Kandidaten getrennt von den Personen in einem Dienstverhältnis.

Eine große Gewerkschaft, die die Interessen der Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst vertritt, ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Zudem bestehen zahlreiche Einzelgewerkschaften innerhalb des DBB Beamtenbund und Tarifunion.

Literatur

  • Jörg Bredemeier u. a.: TVöD/TV-L: Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. 5. Auflage. Verlag C. H. Beck, 2017, ISBN 978-3-406-69898-9.
  • Beatrix Jansen, Michael Kawik, Alexander Block: Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I: Grundlagen des Arbeitsverhältnisses. 2. Auflage. R. v. Decker, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-7685-0554-3.

Weblinks

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. 1.0 1.1 Personal des öffentlichen Dienstes, Fachserie 14 Reihe 6. (PDF) In: Statistisches Bundesamt. 2018, abgerufen am 8. November 2019 (Tabelle 2.1 – S. 25).
  2. 2.0 2.1 Personal des öffentlichen Dienstes, Fachserie 14 Reihe 6. (PDF) In: Statistisches Bundesamt. 2017, abgerufen am 8. November 2019 (Tabelle 2.1 – S. 25).
  3. Sozialversicherung einschließlich Bundesagentur für Arbeit; ohne Beamte der Postnachfolgeunternehmen; Arbeitnehmer einschließlich Dienstordnungsangestellte
  4. Regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern. (PDF) In: dbb.de. Mai 2019, abgerufen am 8. November 2019.
  5. Arbeitsvertragsmuster TVöD Einstellung auf unbestimmte Zeit (männlich). (docx) In: bmi.bund.de. Abgerufen am 8. November 2019.