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Gemeinsamer Ausschuss

From Wickepedia

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich strikt subsidiär.[1] Falls im Verteidigungsfall dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Bisher trat in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie ein Gemeinsamer Ausschuss zusammen.[2]

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für den Gemeinsamen Ausschuss wurden geschaffen durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, mit dem die Regelungen für den Verteidigungsfall ins Grundgesetz eingefügt wurden.[3]

Art. 53a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:[4]

(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Art. 115e des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:[5]

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Erläuterungen

Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 48 Mitgliedern.

Der Ausschuss übernimmt die Aufgaben des Bundestages und des Bundesrates, wenn er im Verteidigungsfall mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, „dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist“. Die Bundesregierung muss den Ausschuss „über ihre Planungen für den Verteidigungsfall […] unterrichten“. Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern und weder Hoheitsrechte übertragen noch das Bundesgebiet neu gliedern.

Bildung und die Verfahrensregeln werden durch die vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss geregelt.

Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich zurzeit aus folgenden ordentlichen Mitgliedern zusammen:


Mitglieder des Deutschen Bundestages
SPD-Fraktion CDU/CSU-Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grünen FDP-Fraktion AfD-Fraktion Linksfraktion
Mitglieder des Bundesrates
Land Mitglied
Baden-Württemberg Thomas Strobl
Bayern Joachim Herrmann
Berlin Iris Spranger
Brandenburg Dietmar Woidke
Bremen Andreas Bovenschulte
Hamburg Peter Tschentscher
Hessen Volker Bouffier
Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig
Niedersachsen Stephan Weil
Nordrhein-Westfalen Hendrik Wüst
Rheinland-Pfalz Roger Lewentz
Saarland Anke Rehlinger
Sachsen Michael Kretschmer
Sachsen-Anhalt Reiner Haseloff
Schleswig-Holstein Daniel Günther
Thüringen Bodo Ramelow

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Unsere Verfassung. Bundesministerium des Inneren, abgerufen am 7. August 2020.
  2. Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss. Deutscher Bundestag, abgerufen am 7. August 2020.
  3. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 7. August 2020.
  4. Art. 53a Gemeinsamer Ausschuss. Deutscher Bundestag, abgerufen am 7. August 2020.
  5. Art. 115e Verteidigungsfall. Deutscher Bundestag, abgerufen am 7. August 2020.