Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
Kurztitel: | BDBOS-Gesetz |
Abkürzung: | BDBOSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
Fundstellennachweis: | 200-7 |
Erlassen am: | 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) |
Inkrafttreten am: | 1. September 2006 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Juli 2021 (Art. 18 G vom 28. Juni 2021) |
GESTA: | B116 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Durch das BDBOS-Gesetz (BDBOSG) wurde 2006 in Deutschland die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben errichtet.
Laut BDBOS-Gesetz ist die Bundesanstalt eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Ihr Zweck ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Deutschland. Des Weiteren trifft das Gesetz unter anderem Regelungen zu den Aufgaben, den Organen (Präsident und Verwaltungsrat), zur Satzung, zu Verwaltungsabkommen, zur Aufsicht durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, zur Finanzierung, zum Wirtschaftsplan, zur Buchführung und den Jahresabschluss, zur Rechnungsprüfung und Anwendung des Haushaltsrechts, zu den Beamten und den Arbeitnehmern.
Das Gesetz besteht aus 24 Paragraphen.