Die Steuerbemessungsgrundlage ist die technisch-physische oder monetäre Größe, die als Grundlage für die Berechnung der Steuer dient, so dass damit der anzuwendende Steuertarif bestimmt und damit die Steuerschuld ermittelt werden kann.
Beispiele:
- Der Hubraum oder das Gewicht bei der Kfz-Steuer
- Das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuer
- Der Betrag der Transaktion bei der Umsatzsteuer
Vereinfachtes Beispiel
Einkommensteuertabellen 2010 bis 2014 für Ledige ohne Solidaritätszuschlag Bei Arbeitnehmern wird nicht das gesamte Bruttoarbeitsentgelt versteuert. Für sie gelten in Deutschland mehrere Freibeträge. Vom Brutto werden mindestens die Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten), die Vorsorgepauschale und die Sonderausgabenpauschale abgezogen. Der verbleibende Betrag wäre die Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen).
Beispiel Steuerklasse I oder IV für das Jahr 2014: 30.000 € Bruttoarbeitslohn (jährlich) — 1.000 € Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten) — 4.266 € Vorsorgepauschale — 36 € Sonderausgabenpauschale = 24.698 € Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) Darauf wird der Einkommensteuertarif angewendet, der den Grundfreibetrag von 8.354 € automatisch berücksichtigt. Damit ergeben sich: 3.951,00 € Lohn- bzw. Einkommensteuer (jährlich)[1] 217,30 € Solidaritätszuschlag (jährlich)
Bei Alleinerziehenden gilt in Deutschland zusätzlich ein Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1.308 Euro, der die Bemessungsgrundlage im Beispiel auf 23.390 Euro jährlich reduziert.[2] Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vermindern sich dadurch auf 3.574 Euro beziehungsweise 196,57 Euro.
Rechtsgrundlagen
Der deutsche Gesetzgeber verwendet ausdrücklich an verschiedenen Stellen den Begriff Bemessungsgrundlage, u. a. in der
- Einkommensteuer: Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen § 2 Abs. 5 S. 1 EStG
- Körperschaftsteuer: Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen § 7 KStG
- Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt bzw. der Wert der eingeführten Gegenstände § 10 und § 11 UStG
- Kraftfahrzeugsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Hubraum, das Gesamtgewicht oder der Schadstoffausstoß § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums ( des vom 4. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums ( des vom 1. April 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.