Ein Freibetrag, abgekürzt FB, ist im Steuerrecht ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert.
Allgemeines
Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einkünfte versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einkünfte. Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Der Freibetrag wird maximal bis zur Bezugsgröße abgezogen, d. h. durch den Abzug des Freibetrages kann sich kein negativer Wert ergeben.
Freibeträge im deutschen Steuerrecht
Die wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht sind:
Einkommensteuer
- Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum 2021 beträgt er 9.744 Euro (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge werden (seit 2009) nur besteuert, wenn und soweit sie 801 Euro pro Jahr übersteigen (§ 20 Abs. 9 EStG).
Beispiel (bis 2008): Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Werbungskostenpauschale 51 Euro ./.Sparerfreibetrag 750 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 9.199 Euro = Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel (ab 2009): Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Sparer-Pauschbetrag 801 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 9.199 Euro = Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Abs. 4 EStG, ähnlich § 17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei hohen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.
- Kinderfreibetrag nach § 32 EStG
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG
- Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
- Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG
- Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG
- Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
- Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG
- Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG
Bei Arbeitnehmern ermäßigen einkommensteuerliche Freibeträge unterjährig die Lohnsteuer, sofern sie als Lohnsteuerfreibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher Lohnsteuerkarte) eingetragen wurden.
Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer
- Sachliche Freibeträge:
- Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG:
- Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
- Kinder der Kinder: 200.000 €
- restliche Personen der Steuerklasse I (u. a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €
- Personen der Steuerklasse II (u. a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €
- Personen der Steuerklasse III: 20.000 €
Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren: Alle innerhalb dieser zehn Jahre durch Schenkungen und/oder Erbschaften eingenommenen Beträge werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraumes beginnen neue zehn Jahre mit gleichen Freibeträgen.
Freibeträge bei anderen Steuerarten
- Gewerbesteuer: Personengesellschaften und Einzelunternehmer werden zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn und soweit ihr Gewerbeertrag 24.500 € im Jahr übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG). Mit dem Freibetrag wird berücksichtigt, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmer den Unternehmerlohn nicht vom Gewinn abziehen dürfen, wie es Kapitalgesellschaften bei den Geschäftsführervergütungen tun dürfen, selbst wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.
- Körperschaftsteuer: Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG, § 25 KStG)
Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge
Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.
- Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
- Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
- zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
- zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110 € – 100 €); Freigrenze: 110 € (da 110 € > 100 €).
- Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: „Einnahmen werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie ... € (Freibetrag) übersteigen“, bei einer Freigrenze dagegen: „Einnahmen bleiben steuerfrei, wenn sie ... € (Freigrenze) nicht übersteigen“. Eine Freigrenze von 600 € gibt es z. B. bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte) nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG.
- Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 € und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
- Fall a: zu versteuern: 1.000 € – 100 € (WKP) – 100 € (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
- Fall b: zu versteuern: 1.000 € – 200 € (WK) – 100 € (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.