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Besteuerungsgrundlage

From Wickepedia

Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessungsgrundlage der Steuer maßgebend sind.

Allgemeines

Als Besteuerungsgrundlage kommen ökonomische Größen wie Einnahmen, Ausgaben, Kapitalertrag, Werbungskosten, Umsatzerlöse, Gewinn etc. in Betracht. Beispielsweise beim Umsatz lässt sich der Unterschied zwischen Besteuerungsgrundlage und Bemessungsgrundlage erklären. Während der Umsatz bei der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrundlage darstellt, ist die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis, der so genannte Mehrwert (Entgelt), weshalb diese Steuerart auch Mehrwertsteuer heißt.[1] Allerdings wird in den einzelnen Steuerarten die Bezeichnung als Besteuerungsgrundlage nicht einheitlich verwendet, zu finden sind auch Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, maßgeblicher Wert, Besteuerungsgrundlage oder Steuermessbetrag.[2]

Feststellung

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids. Eine selbstständige Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen ist daher nicht möglich. Es muss immer gegen den Bescheid insgesamt Einspruch eingelegt werden. In bestimmten Fällen werden die Besteuerungsgrundlagen mittels eines Feststellungsbescheides besonders festgestellt (§ 179 Abs. 1 AO).

  • Beispiel 1: Wenn das Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht identisch sind, wird der Gewinn aus dem Gewerbetrieb gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes bindet dann das Wohnsitzfinanzamt.
  • Beispiel 2: Der Einheitswertbescheid ist als Feststellungsbescheid der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer und Gewerbesteuer.

Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid und erwächst in Bestandskraft (§ 171 Abs. 10 AO). Zu beachten ist, dass Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nur im Einspruchs- oder Klageverfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden können. Beispiel: Der Gewinn wird vom Betriebsfinanzamt falsch festgestellt. Dies kann nur im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden, nicht jedoch im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamts.

Eine Änderung des Grundlagenbescheids führt zu einer Änderung des Folgebescheids (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Ist in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben, ist diese Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Einzelnachweise