Eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist in Deutschland eine Krankenzusatzversicherung in der Form einer Gruppenversicherung. Ist sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert, spricht man von einer obligatorischen bKV. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Variante, spricht man von einer fakultativen betrieblichen Krankenversicherung.
Versicherungsumfang
Vom Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer können verschiedene Leistungsbausteine angeboten, gewählt und kombiniert werden, z. B.:
- Zusatzleistungen für ambulante Behandlung oder stationäre Reha- bzw. Krankenhausaufenthalte
- Gesundheitsmanagement im Unternehmen
- Heilpraktikerleistungen
- Krankentagegeld
- Notfallhilfen, auch kurzfristige psychologische Beratung für Belegschaft und Angehörige
- Reisekrankenversicherung
- Sehhilfen
- Unter Umständen Leistungen für einen Ausfall von Führungskräften (Geschäftsführer, Abteilungsleiter): Wiedereingliederungsmaßnahmen, Risikoprävention
- Zahnersatz
- Zahnvorsorge und -behandlung
Steuerliche Behandlung
Versicherungsbeiträge zur betrieblichen Krankenversicherung können sowohl Barlohn als auch Sachlohn darstellen.
Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (GZ IV C 5 - S 2334/13/10001) verfügt, dass die Versicherungsbeiträge Barlohn darstellen. Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof nicht in vollem Umfang gefolgt.
Für die Unterscheidung, ob es sich um Sachlohn oder um Barlohn handelt, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. August 2018 (VI R 13/16) zu klären, welche Leistung der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann / welche Leistung sie vereinbart haben.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Versicherungsleistung für die der Arbeitgeber die Beitragszahlung übernimmt, handelt es sich um Sachlohn. Damit ist die „44 EUR-Grenze“[1] für Sachbezüge anzuwenden, d. h. der Sachlohn ist steuerfrei, wenn er 44 EUR im Monat nicht übersteigt (Steuerfreigrenze).
Besteht dagegen der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung oder Zahlung der Versicherungsbeiträge, handelt es sich um Barlohn und die „44 EUR-Grenze“ kann nicht angewandt werden.
Neben der individuellen Versteuerung – Beiträge gelten als Nettoentgelt – können die Beiträge auch im Rahmen der Pauschalversteuerung als sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 EStG versteuert werden. Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Für den Arbeitgeber sind Aufwendungen für die bKV als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Siehe auch
- Betriebliche Altersversorgung (bAV)
- Betriebskrankenkasse („Fabrikkasse“)
- Betriebsrente, Betriebsrentengesetz
- „Entgeltumwandlung“
- Rürup-Rente