Das deutsche Bundesgesetzblatt (Abkürzung: BGBl.) ist das amtliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Es dient vor allem zur Bekanntmachung von Bundesgesetzen und wird vom Bundesministerium der Justiz in Bonn herausgegeben. Der zur DuMont Mediengruppe gehörende Bundesanzeiger Verlag sorgt für den Vertrieb.
Die Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt beendet das Gesetzgebungsverfahren. Sie ist eine formelle Voraussetzung für die Geltung des Gesetzes (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG). Wenn der Vertrauensschutz gewahrt wird, kann ein Gesetz ausnahmsweise auch rückwirkend gelten, also für einen Zeitraum vor seiner Verkündung.
Geschichte
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden beim Zitieren von Fundstellen in römischen Ziffern angegeben, danach folgt ohne trennendes Komma die Seite.
Das Bundesgesetzblatt war für Ausgaben ab dem Jahr 1998 kostenfrei im Internet einsehbar, im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements standen alle Ausgaben seit 1949 zur Verfügung. Seit dem 22. April 2009 können alle Ausgaben kostenlos im Format PDF eingesehen, aber nur bei Kenntnis eines Passworts auch ausgedruckt werden.
Einzige amtliche Ausgabe des Bundesgesetzblatts ist – anders als beim Amtsblatt der Europäischen Union seit 2013[1] – weiterhin die gedruckte Ausgabe.
Nachdem die Open Knowledge Foundation Deutschland (OKF) kritisiert hatte, dass die Online-Ausgabe des Bundesgesetzblatts nur kostenpflichtig durchsucht, gedruckt und kopiert werden könne, stellte sie im Dezember 2018 unter Inkaufnahme eines urheberrechtlichen Konflikts mit dem Bundesanzeiger Verlag ein eigenes Portal mit den Inhalten des Bundesgesetzblatts frei ins Internet.[2] Wenige Tage später gab die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bekannt, dass die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes ab 2022 nur noch elektronisch erfolgen solle. Dazu werde ein Bürgerportal eingerichtet. Zunächst müsse jedoch das Grundgesetz geändert und der Vertrag mit DuMont gekündigt werden.[3]
Teil I
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden veröffentlicht:
- Bundesgesetze[4] mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte
- Verordnungen, wenn sie nicht im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt eines Bundesministeriums veröffentlicht werden[5]
- Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel Art. 129 des Grundgesetzes
- Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG
- Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten
- Organisationserlasse des Bundeskanzlers gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung, zum Beispiel Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
- Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats; das sind beispielsweise:
- die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- die Geschäftsordnung des Bundesrates
- die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Andere Bekanntmachungen werden nur dann im Bundesanzeiger Teil I veröffentlicht, wenn das gesetzlich vorgesehen ist. Die vom Bundespräsidenten genehmigte Geschäftsordnung der Bundesregierung und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien hingegen werden nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Teil II
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht (ISSN 0341-1109).
Teil III
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in – von Ausnahmen abgesehen – vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten. Mittlerweile gibt es diese Unterreihe nur noch als E-Journal, womit auch keine ISSN mehr verfügbar ist.
Fundstellennachweise
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
Siehe auch
Weblinks
- Bundesgesetzblatt bei der Open Knowledge Foundation Deutschland – kostenfrei
- Portal des Bundesgesetzblattes bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft
- Bundesgesetzblatt beim Bundesanzeiger Verlag
- Parlamentsspiegel – kostenloser Zugriff auf das Bundesgesetzblatt Teil I ab 1980
- Aktualitätendienst (Juris) – Links auf das Bundesgesetzblatt zum Anklicken im Angebot des Bundesministeriums der Justiz
- Aktualitätendienst – exakte Angaben zum Inkrafttreten, filterbar nach Sachbereichen und Darstellung der Änderungen
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
- ↑ dpa: Urheberrecht: Open Knowledge Foundation veröffentlicht alle Bundesgesetze. In: Heise Online. 10. Dezember 2018, abgerufen am 5. Januar 2019.
- ↑ Tilman Wittenhorst: Elektronische Gesetze: Offenes Bürgerportal soll Bundesgesetzblatt ablösen. In: Heise Online. 24. Dezember 2018, abgerufen am 5. Januar 2019.
- ↑ Gemäß Art. 82 Absatz 1 Satz 1 GG. Zum Prozedere der Verkündung siehe auch § 60 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
- ↑ Vgl. Art. 82 Absatz 1 Satz 2 GG.