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Bundeshaushaltsplan (Deutschland)

From Wickepedia
(Redirected from Bundeshaushalt)
File:Bundesarchiv B 145 Bild-F081340-0008, Vergleich Hauhaltspläne 1949 und 1989.jpg
Bundeshaushaltsplan 1989 (2 Bände) im Vergleich zum Bundeshaushaltsplan 1949

Der Bundeshaushaltsplan in Deutschland wird gemäß Art. 110 Grundgesetz (GG) im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom Deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre beschlossen und gliedert die Einnahmen und Ausgaben des Bundes nach Ressorts und Fallgruppen (§ 1 bis § 4 BHO).

Aufgabe

Der Haushaltsplan dient der politischen und administrativen Steuerung. Dazu muss der voraussichtliche Finanzbedarf des Bundes festgestellt werden (§ 2 BHO). Der Haushaltsplan beruht folglich auf Prognosen der zukünftigen tatsächlichen Verhältnisse. Dies erklärt das Auftauchen von Haushaltslöchern. Häufig werden geringere Steuer- und Verwaltungseinnahmen durch zusätzliche Neuverschuldung ausgeglichen. Trotz der dem Haushaltsplan innewohnenden Prognoseunsicherheiten handelt es sich bei ihm um einen verbindlichen Plan. Allerdings hat das Haushaltsrecht die Bindungswirkung als Ermächtigung der Verwaltung ausgestaltet, was wiederholt Gegenstand der Budgetkritik war.

Die Planung des Haushaltes und die Erstellung eines Haushaltsentwurfs sind besonders wichtig in der Finanzpolitik. Der Staatshaushalt ist im Parlament zwischen der regierenden Partei und der Opposition in der Regel strittig, denn meist fordern die Ausgaben eine Neuverschuldung.

Der Haushaltsplan lässt zu, dass die Bundesregierung Ausgaben leisten und Verpflichtungen eingehen kann (§ 3 Abs. 1 BHO). Er entfaltet somit keine unmittelbare Außenwirkung, die es Dritten ermöglichte, Ansprüche aus dem Bundeshaushaltsplan abzuleiten (§ 3 Abs. 2 BHO). Ansprüche lassen sich nur aus den entsprechenden Gesetzen mit Außenwirkung (wie im Sozialgesetzbuch) ableiten.

Für jede Art von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. In diesem ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle im Haushaltsjahr sind und wie hoch die voraussichtlichen Einnahmen sein werden. So lässt sich leicht ermitteln, wie viel Geld der Dienststelle (zum Beispiel dem Bereich eines Ministeriums) im laufenden Haushaltsjahr (beispielsweise für die Neuanschaffung von Büromaterialien) zur Verfügung steht.

Eine Haushaltsstelle ist eine zehnstellige Zahl, die nach der vierten Stelle durch einen Bindestrich getrennt ist. Die zehnte Stelle ist eine Prüfziffer und wird im Haushaltsplan nicht mit angegeben. Hinzu kommt eine Funktionskennziffer (FKZ). Die ersten beiden Stellen stellen den Einzelplan dar. Zusammen mit den zwei folgenden Stellen bilden sie das sogenannte Kapitel, die Haushaltsstelle der Behörde. Die folgenden fünf Stellen bilden den sogenannten Titel und beschreiben die Art der Ausgaben und Einnahmen und bilden die Buchungsstelle. Haushaltsstellen lassen sich vom Bewirtschafter (Sachbearbeiter oder Abteilung, die diese Haushaltsstelle bewirtschaftet) beliebig in Objekte unterteilen. So lassen sich beispielsweise die Kosten für Büromaterialien noch in „Papier“, „Stifte“ oder ähnliches unterteilen. Diese Unterteilung wird nicht im Haushaltsplan vermerkt.

Jeder Bewirtschafter hat eine eigene Bewirtschafternummer und aus Bewirtschafternummer sowie Haushaltsstelle ergibt sich das jeweilige Sachbuchkonto. Es ist durchaus möglich, dass mehrere Bewirtschafter eine Haushaltsstelle bewirtschaften. Sie bekommen in diesem Fall jeweils Teilbeträge zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise lässt sich theoretisch der Verbrauch an Kugelschreibern für jede Abteilung aus dem Haushaltsplan ablesen (nur theoretisch, in der Praxis wird Büromaterial zentral beschafft).

Ausgaben des Bundeshaushaltes 2021[1]

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Bedeutung der ersten Ziffer des Titels nach dem Gruppierungsplan[2]
0. Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel
1. Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.
2. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen
3. Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen
4. Personalausgaben
5. Sächliche Verwaltungsausgaben, militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst
6. Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen
7. Baumaßnahmen
8. Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
9. Besondere Finanzierungsausgaben
Beispiel für eine Haushaltsstelle
3006 – 683 02 -176 Bauen und Wohnen[3]
30 steht für den Einzelplan Bundesministerium für Bildung und Forschung.
30 06 steht für das Kapitel Information und Kommunikation, Neue Technologien.
683 02 steht für den Titel. Die erste Ziffer, die Hauptgruppennummer (6), verweist auf den Verwendungszweck Zuschüsse.
176 ist eine Funktionskennziffer.

Budgetprinzipien

Für die Erstellung des Haushaltsplans bei Bund, Ländern und Gemeinden sind die gesetzlich verankerten Haushaltsgrundsätze (Budgetprinzipien) zu beachten.

Kritik des Bundeshaushalts als Medium des parlamentarischen Budgetrechts

Sicher hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber einen großen Spielraum, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rückkopplung an den im Parlament repräsentierten Volkswillen und ein hinreichendes „Legitimationsniveau“ der demokratischen Herrschaft zu erreichen. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des positiven Budgetrechts (insbes. Art. 110 GG) und seine institutionelle Verwirklichung in der Haushaltswirtschaft werden jedoch vielfach Wirksamkeitszweifel geäußert. Dabei können zwei Komplexe der Budgetkritik unterschieden werden.[4]

Der erste Komplex handelt von den Vorbedingungen einer effektiven Rückbindung. Dem strikt repräsentativen Demokratiemodell des Grundgesetzes wird vorgeworfen, das Staatsvolk werde in ihm weitgehend seines legitimen Einflusses auf konkrete politische Entscheidungen beraubt. Im Kontext von Haushaltsplan und Budgetrecht zielt diese Systemkritik darauf, dass eine Rückbindung an den Volkswillen durch das Haushaltsinstrumentarium ins Leere läuft, wenn die Auffassungen des Staatsvolks nicht hinreichend im Parlament vertreten sind. Das Rückbindungsmodell setzt nämlich denkgesetzlich voraus, dass die Abgeordneten eine enge Verbindung zu den von ihnen vertretenen Teilen des Staatsvolks haben. Sie ist erforderlich, um selbst im Falle gleichgerichteter politischer Interessen eine ausreichende Distanz zur Regierung wahren und wirksame Kontrolle ausüben zu können. Eine funktionale Rückbindung erfordert es daher, Wahl und Mandat der Volksvertreter so zu gestalten, dass sie eine wirksame inhaltliche Rückbindung an das Staatsvolk hinreichend zulassen. Damit ist neben dem Wahlrecht insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 GG nur blass geregelte Rolle der Parteien angesprochen.

Karl Jaspers hatte bereits in den 1960er Jahren beklagt, die Parteien hätten sich von „Organen des Volkes“ zu „Organen des Staates“ entwickelt und trügen dazu bei, die „Wirksamkeit des Volkes“ demokratiekonterkarierend zu minimieren.[5] Insbesondere das Staatsvolk selbst scheint der Auffassung zu sein, keinen nennenswerten Einfluss auf die Politik zu haben: In einer Forsa-Umfrage waren 79 % der Befragten der Auffassung, das Volk habe in Deutschland nicht wirklich „etwas zu sagen“.[6] In welchem Maße das Wohl und Wehe, Wahl und Wiederwahl der Abgeordneten anstatt vom Volk von ihrer Konformität gegenüber der eigenen Partei oder gar der Regierung abhängen, beeinflusst ihre Funktionalität bei der Vertretung und Durchsetzung konkreter Interessen gegenüber der Regierung.

Der zweite Komplex der Budgetkritik handelt von der institutionellen und prozessualen Ausgestaltung der Befugnis. Die Verwirklichung der dem Budget zugeschriebenen Funktionen wird von einer starken Strömung in der Literatur als defizitär eingestuft und für politische Fehlentwicklungen, wie sie z. B. in der Staatsverschuldung zum Ausdruck kommen, mitverantwortlich gemacht. Im Hinblick auf den Steuerungszweck des Bundeshaushaltsplans wird angeführt, der sachliche Geltungsbereichs der Budgetsteuerung wie auch die budgetrechtliche Entschließungsfreiheit seien massiv eingeschränkt, was den materiellen Gehalt des Budgetrechts bis zur Unkenntlichkeit reduziere. Zudem trügen die Fortführung der deformierten konstitutionalistischen Vorstellungswelt zur Bindungsqualität und die dysfunktionale Ausgestaltung der Budgetspezialität im Haushaltsrecht des Bundes dazu bei, das verbleibende Potenzial zur politisch-administrativen Steuerung weitgehend zu verschütten. Der überragenden informationellen Grundlage der Haushaltswirtschaft des Bundes, dem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen, wird grundsätzlich vorgeworfen, es sei mittlerweile ungeeignet, als technische Grundlage zur Steuerung eines modernen, komplexen demokratischen Gemeinwesens zu fungieren. Im Hinblick auf das budgetrechtliche Kontrollinstrumentarium wird angeführt, es sei ebenfalls wegen der insuffizienten Informationsaufbereitung und des beschränkten Informationsumfangs des kameralistischen Rechnungssystems nicht voll entwickelt. Auch sei die vom Rechnungshof wahrgenommene Revisionsfunktion im geltenden Recht immer noch nicht alleinig dem Parlament als legitimem Prinzipal zugeordnet und statt mit funktionaler Unabhängigkeit mit einer übermäßigen Autonomie ausgestattet.

Dem geltenden Budgetrecht und -instrumentarium wird insgesamt angelastet, sein funktionales Potenzial sei weitgehend verkümmert. Gemessen an der tatsächlichen Entfaltung der Budgetfunktionalität mute der Budgetprozess als ein pompöses Ritual an. Die Haushaltsberatungen werden deshalb in der Literatur als eine Inszenierung beschrieben, die nicht im Einklang mit den Erwartungen über die tatsächlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Parlamentarier steht. Die Budgetkritik kennzeichnet den verfassungspolitischen Stand beim parlamentarischen Budgetrecht durch eine signifikante „Erwartungslücke“ zwischen Anschein und funktionaler Realität.[7]

Eckwerte im Bundeshaushaltsplan

Eckwerte im Bundeshaushaltsplan
alle Werte in Mio. Euro[8]

[9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18]

Einzelpläne Nr. 2008
0
2009
(+/−%)
2010
(+/−%)
2011
(+/−%)
2012
(+/−%)
2013
(+/−%)
2014
(+/−%)
2015
(+/−%)
2016
(+/−%)
2017
(+/−%)
2018
(+/−%)
Fuß­note
Bundespräsident und Bundespräsidialamt 01 24,88
0
27,63
(+11,0)
28,72
(+4,0)
29,88
(+4,0)
30,74
(+2,9)
32,45
(+5,6)
33,11
(+2,0)
33,73
(+1,9)
34,32
(+1,7)
36,54
(+6,5)
41,85
(+14,6)
Deutscher Bundestag 02 632,50
0
677,09
(+7,0)
681,30
(+0,6)
681,78
(+0,1)
693,97
(+1,8)
731,45
(+5,4)
765,40
(+4,6)
801,49
(+4,7)
856,98
(+6,9)
870,24
(+1,6)
973,69
(+11,9)
Bundesrat 03 21,70
0
21,28
(−1,9)
21,38
(+0,4)
21,34
(-0,2)
21,74
(+1,9)
22,81
(+4,9)
23,00
(+0,8)
23,81
(+3,5)
25,0
(+5,0)
28,49
(+14,0)
30,44
(+6,8)
Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 04 1.749,41
0
1.809,63
(+3,4)
1.844,15
(+1,9)
1.841,96
(-0,1)
1.962,41
(+6,5)
2.053,53
(+4,6)
2.095,55
(+2,0)
2.234,8
(+6,6)
2.413,1
(+8,0)
2.798,01
(+16,0)
3.038,05
(+8,6)
Auswärtiges Amt 05 2.858,93
0
3.028,00
(+5,9)
3.193,82
(+5,5)
3.103,65
(-2,8)
3.323,72
(+7,1)
3.485,81
(+4,9)
3.638,27
(+4,4)
3.801,46
(+4,5)
4.810,14
(+26,5)
5.232,41
(+8,8)
5.450,63
(+4,2)
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
06 5.065,76
0
5.620,45
(+10,9)
5.491,89
(−2,3)
5.402,24
(−1,6)
5.490,32
(+1,6)
5.850,54
(+6,6)
5.898,82
(+8,3)
6.307,8
(+6,9)
7.801,49
(+23,7)
8.977,59
(+15,1)
14.133,57
(+57,4)
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
07 468,49
0
500,50
(+6,8)
489,36
(−2,2)
493,09
(+0,8)
508,26
(+3,1)
606,84
(+19,4)
648,14
(+6,8)
695,45
(+7,3)
745,49
(+7,2)
838,62
(+12,5)
792,35
(−5,5)
Bundesministerium
der Finanzen
08 4.648,05
0
4.868,30
(+4,7)
4.860,09
(−0,2)
4.459,63
(−8,2)
4.604,22
(+3,3)
5.018,41
(+9,0)
5.206,26
(+3,7)
5.591,62
(+7,4)
5.885,15
(+5,2)
6.193,96
(+5,2)
6.554,91
(+5,8)
Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie
09 6.191,87
0
6.163,35
(−0,5)
6.123,82
(−0,6)
6.116,87
(−0,1)
6.107,98
(-0,1)
6.119,16
(+0.2)
7.417,98
(+21,2)
7.394,69
(–0,3)
7.621,78
(+3,0)
7.734,98
(+1,5)
8.115,03
(+4,9)
Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft
10 5.280,31
0
5.290,89
(+0,2)
5.836,06
(+10,3)
5.491,56
(-5,9)
5.280,07
(-3,9)
5.269,18
(-0,2)
5.310,54
(+0,8)
5.350,72
(+0,8)
5.595,17
(+4,6)
6.002,55
(+7,3)
6.019,16
(+0,3)
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
11 124.041,04
0
127.949,56
(+3,2)
143.197,44
(+11,9)
131.292,67
(-8,3)
126.130,94
(-3,9)
119.229,13
(-5,5)
121.979,31
(+2,3)
126.309,92
(+3,6)
129.888,98
(+2,8)
137.582,42
(+5,9)
139.179,76
(+1,2)
A
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
12 24.390,57
0
26.690,24
(+9,4)
26.316,25
(−1,4)
25.247,97
(−4,1)
25.934,14
(+2,7)
26.410,98
(+1,8)
22.861,95
(-13,4)
23.281,43
(+1,8)
24.571,66
(+5,5)
27.911,43
(+13,6)
27.852,06
(−0,2)
Bundesministerium
der Verteidigung
14 29.450,47
0
31.179,48
(+5,9)
31.110,83
(−0,2)
31.548,95
(+1,4)
31.871,86
(+1,0)
33.258,10
(+4,4)
32.435,38
(-2,5)
32.974,18
(+1,7)
34.287,85
(+4,0)
37.004,84
(+7,9)
38.519,57
(+4,1)
Bundesministerium
für Gesundheit
15 2.898,60
0
11.626,36
(+301,1)
16.126,05
(+38,7)
15.777,25
(-2,2)
14.485,38
(-8,2)
11.986,86
(-17,2)
11.052,69
(-7,8)
12.066,92
(+9,2)
14.572,91
(+20,8)
15.159,23
(+4,0)
15.207,13
(+0,3)
B
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
16 846,97
0
1.474,45
(+74,1)
1.590,19
(+7,8)
1.635,88
(+2,9)
1.590,52
(-2,8)
1.644,09
(+3.4)
3.667,30
(+123,1)
3.865,2
(+5,4)
4.544,4
(+17,6)
5.621,26
(+23,7)
1.978,82
(−64,8)
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
17 6.209,53
0
6.389,23
(+2,9)
6.543,09
(+2,4)
6.471,04
(-1,1)
6.789,72
(+13,9)
6.881,75
(+1,4)
7.959,51
(+15,7)
8.835,56
(+11,0)
9.103,67
(+3,0)
9.523,22
(+4,6)
10.226,15
(+7,4)
Bundesverfassungsgericht 19 21,59
0
22,93
(+6,2)
23,21
(+1,2)
24,97
(+7,6)
29,95
(+19,9)
45,13
(+50,7)
46,07
(+2,1)
33,32
(–27,7)
29,19
(–12,4)
31,56
(+8,1)
30,81
(−2,4)
Bundesrechnungshof 20 111,22
0
116,64
(+4,9)
117,37
(+0,6)
124,54
(+6,1)
122,75
(–1,4)
132,85
(+8,2)
135,99
(+2,4)
141,48
(+4,0)
148,61
(+5,0)
150,93
(+1,6)
148,78
(−1,4)
Bundesbeauftragter
für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
21 13,72 15,40
(+12,2)
17,78
(+15,4)
Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
23 5.134,59
0
5.813,78
(+13,2)
6.070,12
(+4,4)
6.219,12
(+2,5)
6.382,91
(+2,6)
6.296,44
(-1,4)
6.443,63
(+2,3)
6.543,46
(+1,5)
7.406,75
(+13,2)
8.541,04
(+15,3)
9.441,83
(+10,5)
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
30 9.350,64
0
10.204,21
(+9,1)
10.863,69
(+6,5)
11.646,03
(+7,2)
12.941,22
(+11,1)
13.740,35
(+6,2)
14.053,40
(+2,3)
15.274,96
(+8,7)
16.400,27
(+7,4)
17.649,87
(+7,6)
17.617,03
(−0,2)
Bundesschuld 32 42.936,65
0
43.902,50
(+2,2)
38.858,60
(−11,5)
37.172,32
(−4,3)
32.439,47
(-12,5)
32.983,27
(+1,7)
28.551,74
(-13,4)
22.259,29
(–22,0)
21.727,12
(–2,4)
19.991,04
(–8,0)
19.414,05
(−2,9)
C
Allgemeine Finanzverwaltung 60 10.866,24
0
9.930,51
(−8,6)
10.112,60
(+1,8)
10.997,27
(+8,7)
24.176,19
(+119,8)
20.200,84
(-16,4)
16.275,97
(-19,4)
23.078,71
(+41,8)
18.416,26
(–20,2)
11.204,38
(–39,2)
18.816,54
(+67,9)
Sonstige
Gesamt 283.200
0
303.307
(+7,1)
319.500
(+5,3)
305.800
(-4,3)
311.600
(+1,9)
302.000
(-3,1)
296.500
(-4,4)
306.900
(+3,5)
316.900
(+3,3)
329.100
(+3,8)
343.600
(+4,4)
A 
2008 Zuschuss zu Rentenversicherung 78.500 Mio. €; Leistungen und Kosten für Hartz IV ca. 20.500 Mio. €; 2010 circa 30 Mrd € Mehrausgaben im Bereich des Arbeitsmarktes
B 
2010: rund 6,3 Milliarden entfallen auf den höheren Bundeszuschuss zu den Gesundheitsfonds
C 
Bundesschuld 2008: 960.000 Mio. € (die einzelnen Beträge pro Jahr beziffern die Ausgaben für die durch die Bundesschuld hervorgerufenen Kreditzinsen, sie beziffern nicht die „Jährliche Neuverschuldung“)
Entwicklung des Bundeshaushalts 1969 bis 2015[19]
Jahr Aus­gaben A Ein­nahmen A Finan­zierungs­saldo A Personal­ausgaben A Zins­ausgaben A Investive Ausgaben A Steuer­einnahmen A Netto­kredit­aufnahme A nach­richtlich: Schulden­stand (Bund) A Zins­satz in %B
1969 42,1 42,6 0,6 6,6 1,1 7,2 40,2 -0,4 23,1 4,7
1975 80,2 63,3 -16,9 13,0 2,7 13,1 61,0 -15,3 54,8 4,9
1980 110,3 96,2 -14,1 16,4 7,1 16,1 90,1 -13,9 120,0 5,9
1985 131,5 119,8 -11,6 18,7 14,9 17,1 105,5 -11,4 204,0 7,3
1990 194,4 169,8 -24,6 22,1 17,5 20,1 132,3 -23,9 306,3 5,7
1995 237,6 211,7 -25,8 27,1 25,4 34,0 187,2 -25,6 658,3 3,9
2000 244,4 220,5 -23,9 26,5 39,1 28,1 198,8 -23,8 774,8 5,0
2005 259,8 228,4 -31,4 26,4 37,4 23,8 190,1 -31,2 903,3 4,1
2010 303,7 259,3 -44,3 28,2 33,1 26,1 226,2 -44,0 1.287,5 2,6
2013 307,8 285,5 -22,3 28,6 31,3 33,5 259,8 -22,1 1 282,7 2,4
2014 295,5 295,1 - 0,3 29,2 25,9 29,3 270,8 0 1 289,9 2,0
2015 299,3 311,1 11,8 29,9 21,1 29,6 281,7 0 1 265,0 1,7
A 
in Mrd. Euro
B 
Zinsausgaben im Verhältnis zum Schuldenstand, auf eine Nachkommastelle gerundet

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021). Abgerufen am 8. März 2021.
  2. Gruppierungsplan mit Allgemeinen Vorschriften und Zuordnungshinweisen. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 12. Dezember 2014.
  3. Bundeshaushaltsplan 2007 – Einzelpläne. Bundesministerium der Finanzen, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Februar 2009; abgerufen am 7. März 2009.
  4. Ulrich Bergmoser, Zweckgerechte Vitalisierung des Budgetrechts der Legislative, 2011, S. 4ff. u. 530.
  5. Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik? Tatsachen, Gefahren, Chancen, 1966, S. 128 ff.
  6. Stern 2010, Nr. 46 vom 11. November 2010, S. 42.
  7. Ulrich Bergmoser, Vitalisierung des Budgetrechts in sechs Entwicklungsfeldern – Innovationsbeitrag von Verwaltungsreformansätzen zugunsten einer erneuerten parlamentarischen Steuerung, in: Schauer, R./Hilgers, D./Thom, N., Innovative Verwaltungen, 2011, S. 481ff. http://web.archive.org/web/20140802005925/https://www.wiso.uni-hamburg.de/fileadmin/sozialoekonomie/bwl/publicmanagement/PDF_Sonstiges/38_Bergmoser_A4.pdf
  8. Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, S. 4, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Februar 2010; abgerufen am 7. März 2009.
  9. konsolidierter Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009
  10. Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2010
  11. Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2011
  12. Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012
  13. Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2013
  14. Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2014
  15. Anhang HG 2015 Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015 Haushaltsgesetz 2015. Abgerufen am 10. Dezember 2017.
  16. Anlage HG 2016 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2016 Haushaltsgesetz 2016. Abgerufen am 10. Dezember 2017.
  17. Anlage HG 2017 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2017 Haushaltsgesetz 2017. Abgerufen am 12. März 2021.
  18. Anlage Haushaltsgesetz 2018 – Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2018. Abgerufen am 12. März 2021.
  19. 8 Gesamtübersicht über die Entwicklung des Bundeshaushalts 1969 bis 2017. bundesfinanzministerium.de, 21. Oktober 2016, abgerufen am 27. August 2018.