Eine collectivité territoriale (französisch; vollständig: collectivités territoriales de la République, vor der Verfassungsänderung vom 28. März 2003 auch collectivités locales) ist die französische Form der Gebietskörperschaft unterhalb der nationalen Ebene. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des französischen Staatsgebietes besitzt. Diese Hoheit umfasst auch die Einwohner, wobei die wahlberechtigten Einwohner (Bürger) gesetzliche Vollmitglieder der Körperschaft sind. Die collectivité territoriale zeichnet sich durch ihre Beziehung zu einem Territorium in Form von Hoheitsgewalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, sowie durch den Wohnsitz (bzw. Sitz bei juristischen Personen) ihrer Mitglieder, welcher sich in ihrem Gebiet befindet, aus. Sie entspricht damit der deutschen Gebietskörperschaft.
Die territoriale Verwaltungsorganisation ist in Frankreich im Wesentlichen im Code général des collectivités territoriales (CGCT) geregelt. Collectivités territoriales de la République sind:
- die ca. 36.800 Gemeinden einschließlich der 3 Gemeinden mit Sonderstatus: Paris, Lyon, Marseille; Frankreich hat die mit Abstand größte Anzahl an Gemeinden in der Europäischen Union. Nach der Volkszählung von 1990 haben dabei 32.150 Gemeinden weniger als 2000 Einwohner; 21.600 sogar unter 500 Einwohner, was mit erheblichen Problemen für eine effiziente Verwaltung einhergeht. Die Gemeinde besteht gemäß Art. L. 2121-1 ff. CGCT aus Gemeinderat, Bürgermeister und Gemeindeverwaltung.
- die 101 Départements einschließlich der 5 Übersee-Départements;
- die 18 Regionen einschließlich der 5 Übersee-Regionen;
- die Gebietskörperschaften mit Sonderstatus, insbesondere Korsika[1] (fälschlich auch als Region mit Sonderstatus bezeichnet) und die 3 Provinzen Neukaledoniens:[2] Nord, Süd, Loyalitätsinseln;
- 5 der Überseegebiete (collectivités d’outre-mer): Französisch-Polynesien, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna.
Auf den Gebieten von Paris (Gemeinde/Département) sowie Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion (Département/Region) koexistieren je zwei deckungsgleiche Gebietskörperschaften mit unterschiedlichen Aufgaben.
Keine Gebietskörperschaften der Republik sind insbesondere:
- die Bezirke (arrondissements municipaux) der 3 Gemeinden mit Sonderstatus;
- die rund 2.000 Kantone;
- die 335 Arrondissements;
- die Gemeindeverbände: Communauté de communes, Communauté d’agglomération, Communauté urbaine;
- 3 der Überseegebiete: Neukaledonien (in der Literatur wird auf Bezeichnungen wie collectivité sui generis – „Körperschaft eigener Art“ – ausgewichen),[3] die Französischen Süd- und Antarktisgebiete und die Clipperton-Insel;
- der Einheitsstaat selbst.
Literatur
- François Priet, Jacques Ferstenbert, Paule Quilichini: Droit des collectivités territoriales. Dalloz-Sirey, Paris 2009, ISBN 978-2-247-08461-6.
Einzelnachweise
- ↑ Artikel 2 des Gesetzes Nr. 91-428 vom 13. Mai 1991, ersetzt durch Artikel L4421-1 des Code général des collectivités territoriales
- ↑ Artikel 12 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988, ersetzt durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 99-209 vom 19. März 1999.
- ↑ Nadine Dantonel-Cor: Droit des collectivités territoriales. 3e édition. Rosny-sous-Bois: Bréal 2007, ISBN 978-2-7495-0784-2, S. 60.