Eine Gebietskörperschaft ist in Deutschland eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt.
Kriterien einer Gebietskörperschaft
Gebietskörperschaften weisen folgende gemeinsame Kriterien auf:[1]
- Pflichtmitgliedschaft
- Alle im abgegrenzten Gebiet einer Gebietskörperschaft wohnenden Bürger und ansässigen Unternehmen sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft, sobald sie ihren Wohnsitz bzw. Rechtssitz dorthin verlegen.
- Gebietshoheit
- Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund ihrer Hoheitsgewalt eine Rechtsordnung zu erlassen, die die ansässigen Bürger und Unternehmen berechtigt und verpflichtet. Gebietshoheit ist das Recht, auf dem betreffenden Gebiet gegenüber denjenigen, die sich hier aufhalten, Akte der Staatsgewalt zu setzen.
- Mitbestimmung
- In jeder Gebietskörperschaft sind Organe der Willensbildung und Mitbestimmung durch die gebietsangehörigen Personen zu bilden. Die Organe der Gebietskörperschaft werden von den Bürgern durch Wahlen bestimmt. Die Gebietskörperschaft organisiert selbstständig.
- Öffentliches Recht
- Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die Gebietskörperschaft jener Rechtsordnung, die das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen) und Privatrechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) regelt.
Wesentlich ist das unmittelbare Verhältnis, das zwischen Personen, Flächen und hoheitlicher Gewalt besteht.[2]
Überblick
Bei einer Gebietskörperschaft handelt es sich um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind. Die Aufgaben und Grenzen der Gebietskörperschaften sind staatsrechtlich geregelt (siehe Verfassung). Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen. Im Gegensatz zu anderen kommunalen Körperschaften wie dem Amt hat die Gebietskörperschaft eine direkt gewählte Volksvertretung.
Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als „Bund“, „Länder“ und „Kommunen“ zusammengefasst (aggregiert). Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor „Staat“.
Gebietskörperschaften sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
Gebietskörperschaften sind in Deutschland[3]
- der Gesamtstaat (Bund),
- die Gliedstaaten (Länder),
- zusätzlich die Bezirke in Bayern und der Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz,
- in den Flächenländern: die Landkreise bzw. Kreise (einschließlich kreisfreier Städte bzw. der Stadtkreise),
- den Kreisen gleichgestellte Kommunalverbände besonderer Art (Regionalkreise),
- die Gemeinden einschließlich der Städte,
- die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.
Keine Gebietskörperschaften sind:
- die Regierungsbezirke, Regierungen bzw. Bezirksregierungen, die Landesdirektion Sachsen oder sonstige Einrichtungen einer dreistufigen Landesverwaltung,
- die Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften in Baden-Württemberg,
- die Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen und Schleswig-Holstein
- die Öffentlich-Rechtlichen Vereinbarungen in Nordrhein-Westfalen,
- die Stadtbezirke, Gemeindebezirke, Ortsbezirke oder sämtliche Arten von Ortsteilen;
- keine Gebietskörperschaften, aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind alle nicht als Gebietskörperschaften aufgeführten Höheren Kommunalverbände (HKV):
- in Baden-Württemberg der Kommunale Verband für Jugend und Soziales
- der Bayerische Bezirketag,
- der Landeswohlfahrtsverband Hessen in Hessen,
- der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern,
- die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen,
- die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) und der Landesverband Lippe),
- der Regionalverband Ruhr in Nordrhein-Westfalen,
- der Kommunale Sozialverband Sachsen in Sachsen;
- keine Gebietskörperschaften, aber ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zudem alle weiteren, nicht oben gelisteten Gemeindeverbände:
- die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern und Thüringen,
- die Ämter,
- die Gemeindeverwaltungsverbände in Baden-Württemberg,
- die Verwaltungsverbände in Sachsen
- die Regionalverbände,
- sonstige Zweckverbände;
- sonstige statistische Gebietseinheiten wie z. B. alle anderen NUTS und Local administrative units (LAU) der EU.
Anmerkungen
- ↑ M. Borchmann, D. Breithaupt, G. Kaiser: Kommunalrecht in Hessen. W. Kohlhammer Verlag, 2006, ISBN 3-555-01352-1, S. 51 (Teilansicht bei google books).
- ↑ BVerfG, DVBl. 1980, 52, 54
- ↑ In der Politik- und Verwaltungswissenschaft werden in der Regel Staaten und Gliedstaaten nicht als Gebietskörperschaften angesehen, zumal sie der unmittelbaren Staatsverwaltung angehören und rechtlich abweichend von den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts betrachtet werden müssen.