Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Condictio indebiti

From Wickepedia

Bei der condictio indebiti (Leistung auf eine nicht bestehende Schuld)[1] handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB (Deutschland) beziehungsweise § 1431 ABGB (Österreich) und Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz).

Eine condictio indebiti liegt vor, wenn zwar geleistet wurde, aber nie ein Rechtsgrund für die Leistung bestanden hat, der Empfänger der Leistung daher keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Hierbei kann es sein, dass der Rechtsgrund von Anfang an nicht bestand (zum Beispiel sittenwidriger Vertrag), oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist, beispielsweise durch eine Anfechtung (hier griff im römischen Recht die Spezialanwendung der condictiones, die condictio ob causam finitam). Der Tatbestand erfasst auch irrtumsbedingte Leistungen (indebitum solutum).[2]

Eine condictio indebiti kommt sehr häufig in Forderungsabrechnungen von Kreditinstituten vor, indem bei der Forderungsabrechnung falsche Zinssätze angesetzt werden. Die aus der Zahlung der Forderung (durch die zu viel berechneten Zinsen) resultierende Bereicherung führt regelmäßig zu einem Erstattungszwang der Kreditinstitute gegenüber dem Schuldner. Da die Bereicherung sittenwidrig erfolgte, ist auch regelmäßig die Verjährung ausgesetzt.

Weitere, den Leistungskondiktionen zuzuordnende, Klagearten des römischen Rechts waren die condictio ob turpem vel iniustam causam, bei der die Leistung einen sitten- oder rechtswidrigen Zweck verfolgte. Sie findet ihre Entsprechung im heutigen § 817 BGB. Die condictio ob rem ist heute in § 812 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 BGB geregelt und deckt auch die condictio causa data causa non secuta beziehungsweise condictio ob causam datorum ab, zur Rückabwicklung von zweckverfehlten Leistungen. Die condictio possessionis wiederum ist ein römisch-rechtlicher Unterfall der condictio indebiti und findet im deutschen Bereicherungsrecht heute keine unmittelbare Entsprechung mehr.

Literatur

  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 11 Rnr. 32 (S. 193 f.).
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 271 f.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 11 Rnr. 32 (S. 193 f.).
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 271 f.